Kosten für Gebäudeabriss wegen Baumängeln absetzbar - trotz Selbstnutzung

vom 28. Mai 2008 (aktualisiert am 30. November 2010)
Von: Lutz Schumann

Die Kosten für den Abriss eines bislang vermieteten Gebäudes sind als Werbungskosten absetzbar. Das gilt selbst dann, wenn der Eigentümer auf dem Grundstück anschließend eine selbstgenutzte Immobilie errichtet, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen, nicht veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: IX R 51/05).

Der Fall: Ein Ehepaar erwarb im Mai 1990 ein Zweifamilienhaus, Baujahr: zirka 1850, und vermieteten es. Nach 8 Jahren kündigte der Mieter wegen erheblicher baulicher Mängel (Schwammbildung). Nach Rücksprache mit einem Architekten entschlossen sich die Eigentümer zum Abriss und einem Neubau. In seiner Steuererklärung machte das betroffene Ehepaar Abrisskosten und den Restbuchwert von umgerechnet rund 57.000 Euro als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt strich die Kosten. Die Immobilienbesitzer klagten und erhielten vom Finanzgericht Niedersachsen Recht.

Auch die BFH-Richter stellten sich auf die Seite der Immobilienbesitzer: Der Abriss sei wegen erheblicher Baumängel notwendig geworden, welche schon während der Vermietung entstanden waren. Damit sei der Abriss durch die Vermietung veranlasst gewesen.

Steuer-Tipp: Treten an einem Ihrer Gebäude während der Vermietung erhebliche Baumängel auf und muss es deshalb abgerissen werden, dann können Sie die entstandenen Kosten Steuern mindernd absetzen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie den Neubau anschließend nicht mehr vermieten. Achtung! Wenn Sie ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf abreißen, dann geht das Finanzamt stets davon aus, dass Sie den Abbruch bereits beim Erwerb beabsichtigten. Die teure Folge: Sie bleiben auf den Kosten sitzen.

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