Kontopfändung durch das Finanzamt - was tun?

vom 30. Januar 2015 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann
Kontosperrung durch das Finanzamt

Wenn das Finanzamt das Konto pfändet, darf es den gesamten Disporahmen ausreizen - und das Konto bleibt gesperrt.

Eine Kontopfändung bedroht Ihre Existenz - egal ob es sich um Ihr Privatkonto oder Geschäftskonto handelt. Lesen Sie in diesem Artikel:

  • 1. Warum selbst das liquideste Unternehmen mit einer Kontosperrung rechnen muss.
  • 2. Wie Sie eine Kontopfändung aufheben, nachdem das Finanzamt auf Ihr Konto zugegriffen hat.
  • 3. Mit welchen Strategien Sie als Unternehmer/in oder anderer Steuerzahler vorbeugen, um im Fall einer (unberechtigten) Pfändung trotzdem über Geld zu verfügen.
  • 4. Wie hoch die Kosten einer Pfändung für Sie als Kontoinhaber sind.

Glauben Sie etwa, eine Kontopfändung passiert nur den Leuten ohne Geld?

Viele Unternehmer glauben naiv und sorglos, Misswirtschaft sei der einzige Grund für eine Kontosperrung durch das Finanzamt. "Die dummen Kollegen haben ihr Geschäft nicht im Griff. Mir kann so etwas natürlich nicht passieren." Falsch! Das florierendste Unternehmen ist in Gefahr, wenn es sich nicht rechtzeitig schützt (siehe Strategien unten). Hier ein paar beispielhafte Gründe für eine Kontosperrung, wie sie im wirklichen Leben regelmäßig vorkommen:

  • Der Unternehmer hat seine Steuer für 2015 versehentlich mit dem Verwendungszweck "2016" überwiesen. Im ungünstigsten Fall kurz vor Ende der Frist. Das Finanzamt kann die Überweisung nicht korrekt zuordnen. Es kann und darf sie auch nicht intern umbuchen. Die 2015er Steuer gilt als nicht bezahlt, während der Unternehmer alles für erledigt hält und die folgende Mahnung als gegenstandslose zeitliche Überschneidung einstuft.
  • Das Finanzamt besitzt eine Einzugsermächtigung für das Konto (was grundsätzlich sinnvoll ist). Wegen eines Rechenfehlers oder Zahlendrehers bucht es deutlich zu viel Steuern ab. Das Konto rutscht ins Minus, sofern es sich nicht um ein Guthabenkonto oder Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt. Der Irrtum lässt sich zwar irgendwann bereinigen, aber bis dahin ist das Konto leer oder negativ.
  • Ein Steuerbescheid, Zahlungsaufforderung oder Mahnschreiben ist nicht angekommen oder wurde im Unternehmen falsch einsortiert. Als das Problem auffällt, ist die Zahlungsfrist zu kurz, um zu reagieren.

Wie das Finanzamt Ihre Existenz gefährdet

Das Finanzamt ist einer der unangenehmsten Gläubiger. Es kennt bei Steuerschulden kein Pardon und pfändet durchaus ohne Vorwarnung Ihr Girokonto. Während "normale" andere Gläubiger vor Gericht gehen und ihren Anspruch prüfen lassen müssen, greift das Finanzamt direkt zu. Ihr Konto rutscht dadurch nicht nur in den Dispositionsrahmen, sondern wird gesperrt. Die Bank führt keine Auszahlungen und Überweisungen aus. Sie können Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen.

Ihre Bank wird Sie hassen, wenn Sie nichts unternehmen

Zudem gilt eine Kontopfändung als Negativmerkmal und belastet das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Bank schwer. Häufig kündigt die Bank Ihre Dispositionskredite und Kreditkarten und meldet die Situation an Wirtschaftsauskunfteien wie zum Beispiel die Schufa. Ihre Kreditwürdigkeit sinkt. Wenn sich die Lage über einen langen Zeitraum nicht verbessert, wird die Bank notfalls das Girokonto kündigen. Ein neues Girokonto ohne Schufa-Auskunft oder trotz negativer Schufa zu bekommen, wird schwer.

Steuer-Anzeige: Ein Ausweg ist das kostenlose Girokonto der Norisbank, das Sie bei niedriger Bonität als Guthabenkonto angeboten bekommen. Mit so einem Guthabenkonto senken Sie zugleich die existenzgefährdenden Folgen einer Pfändung (siehe Tipps unten), weil das Finanzamt nicht mehr Geld einziehen kann, als auf dem Konto zur Verfügung steht. Stellen Sie jetzt eine unverbindliche Anfrage, welches Guthabenkonto für Sie passt und schützen Sie sich vorausschauend vor Ihrem Finanzamt.

Checkliste: Wie Sie auf eine Kontopfändung richtig reagieren

Falls das Finanzamt Ihr Konto pfändet, bewahren Sie Ruhe, atmen Sie tief durch und gehen Sie die folgenden Schritte durch:

  • 1. Bleiben Sie sachlich. Persönliche Angriffe auf Finanzbeamte verschlimmern nur Ihre Lage - jetzt und für die Zukunft (warum, lesen Sie auch in unserem ähnlich gelagerten Artikel, keine leichtfertige Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen).
  • 2. Informieren Sie umgehend Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt. Haben Sie keinen festen Berater oder wollen Sie sich zusätzlich absichern? Unser Werbepartner Ageras vermittelt Ihnen kostenlos 3 Steuerberater, die zu Ihren Fragen und Wünschen passen.
  • 3. Warten Sie ab, bis Sie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts erhalten. Ein Gerichtsvollzieher stellt sie Ihnen und Ihrer Bank zu. Es kommt oft vor, dass ein Konto gepfändet wird, die Verfügung aber noch nicht beim Betroffenen vorliegt.
  • 4. Ermitteln Sie den Grund für die Kontosperre oder lassen Sie dies von Ihrem Berater erledigen. Haben Sie Termine übersehen oder ist dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen?
  • 5. Eine Kontosperre läss sich nur aufheben, wenn Sie die Forderung des Finanzamts über das gepfändete Konto begleichen. Ist das Konto nicht durch Guthaben oder Dispokredit gedeckt, bleibt die Kontosperrung bestehen.
  • 6. Können Sie die offenen Steuerschulden nicht in einer Summe begleichen, vereinbaren Sie mit der Vollstreckungsstelle des Finanzamts eine Ratenzahlung und halten diese ein. Dann kann die Kontopfändung aufgehoben werden. Hier sind Sie auf die Kulanz des Finanzbeamten angewiesen. Denn bei Steuerschulden ist der Zahlungsaufschub (Fachbegriff: Stundung) gesetzlich auf 6 Monate begrenzt. Bei höheren Steuerschulden reicht diese Zeit oft nicht.
  • 7. Es kommt vor, dass das Finanzamt ein Konto ungerechtfertigt pfändet. In diesem Fall muss das Finanzamt die Kontosperrung sofort aufgeben. Wichtig: Lassen Sie sich vom Finanzamt dessen Fehler schriftlich bestätigen und legen Sie eine Kopie dieses Schreibens bei Ihrer Bank vor. So vermeiden Sie einen Eintrag in Ihrer Kreditakte und eine negative Schufa. Vergewissern Sie sich nach ein paar Wochen sicherheitshalber, dass tatsächlich kein (fälschlicher) negativer Schufa-Eintrag vorliegt. Denn Sie bekommen kein Handy, Kredit oder neues Girokonto ohne Schufa-Auskunft oder bei negativer Schufa. Ihre künftige geschäftliche Tätigkeit ist gefährdet.

Strategien: Wie Sie sich vor einer Zahlungsunfähigkeit schützen

Sie können zwar nicht immer verhindern, dass das Finanzamt (unberechtigt) Ihr Konto pfändet. Aber Sie können die Höhe senken, den Schaden begrenzen und handlungsfähig bleiben:

Steuer-Tipp 1: Extra-Konto mit Notgroschen

Die wichtigste Strategie: Verraten Sie dem Finanzamt nicht alle Ihre Bankverbindungen. Denn das Finanzamt greift vorerst nur auf die Konten zu, die Sie auf Ihren Steuerformularen angegeben haben. Zwar kann das Amt etwaige weitere Konten ermitteln. Ein solches Verfahren beginnt aber frühestens (falls überhaupt), wenn das angegebene Konto nicht gedeckt war.

Achtung: Bei diesem Tipp geht es nicht um Steuerhinterziehung. Es geht darum, wertvolle Zeit zu gewinnen. Mit dem Kapital auf dem zweiten Konto bleiben Sie für dringende und wichtige Zahlungen handlungsfähig, zum Beispiel für Gehälter oder Lieferantenrechnungen. Dies ist besonders wichtig für Firmen und Selbstständige, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und für die Zukunft vertrauenswürdig zu bleiben.

So setzen Sie diese überlebenswichtige Strategie Schritt für Schritt um:

  • 1. Schritt: Richten Sie ein zusätzliches Girokonto oder Geschäftskonto ein. Wir empfehlen hierfür ein Konto ohne Kontoführungsgebühr. Zum Beispiel privat bei der Norisbank* oder geschäftlich bei der Fidor Bank*, beide online und in unter 2 Stunden einrichtbar.
  • 2. Schritt: Überweisen Sie Ihren Notgroschen auf das neue Konto.
  • 3. Schritt: Sie können das neue Konto auch als normales Arbeitskonto mit Dispositionskredit nutzen. Hauptsache, Sie geben es nicht Ihrem Finanzamt gegenüber an.
  • 4. Schritt: Es kann sinnvoll sein, dass Sie den Disporahmen Ihres alten Kontos verringern oder aufheben, sodass das alte Konto zu einem Guthabenkonto wird. Dann kann das Finanzamt Ihnen bei einem (möglicherweise unberechtigten) ersten Zugriff keine Schulden gegenüber Ihrer Bank verursachen. Dieser Schritt ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie nur noch das neue Konto für Ihr Tagesgeschäft nutzen.
  • 5. Schritt: Fangen Sie wieder beim 1. Schritt an, falls das Finanzamt ihr neues Konto ermittelt hat.
  • 6. Schritt: Wenn möglich und in Ihrem Einzelfall sinnvoll, lösen Sie alle Konten auf, die Ihr Finanzamt kennt und die Sie nicht mehr benötigen. Denn zu viele unnötige Konten können Ihre Kreditwürdigkeit (Bonität) insgesamt senken.

Steuer-Tipp 2: Guthabenkonto

Auch ohne ein neues Konto wie im 1. Tipp kann es sinnvoll sein, das alte Konto in ein Guthabenkonto umzuwandeln, also den Dispokredit zu kündigen. Ein Guthabenkonto kann zwar auch gepfändet werden, aber nicht ins Minus rutschen. Die Bank darf nicht wegen der Pfändung das Konto kündigen. Sie darf keine Gebühren für die Bearbeitung der Pfändung verlangen. Welche Kreditinstitute zu welchen Bedingungen ein Guthabenkonto anbieten, sehen Sie in dieser Vergleichstabelle.

Steuer-Anzeige: Als Finanzamtsschutz und Guthabenkonto bei niedriger Kreditwürdigkeit eignet sich das Girokonto der Norisbank, siehe Infos oben.

Hintergrund: 1995 wurde in Deutschland ein "Girokonto für jedermann" als freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditinstitute eingeführt. Bei diesem Girokonto auf Guthabenbasis (umgangssprachlich Guthabenkonto genannt) ist keine Überziehung möglich. Im April 2014 beschloss das Europäische Parlament für alle EU-Bürger - auch ohne festen Wohnsitz - einen gesetzlichen Anspruch auf ein Guthabenkonto. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Regelung noch verabschieden und haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

Steuer-Tipp 3: P-Konto

Seit 1. Juli 2010 gibt es Pfändungsschutzkonten. Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bis zu einem monatlichen Sockelbetrag gepfändet werden, welcher derzeit bei 1.045,04 Euro liegt. Der Kontoinhaber kann über diesen Pfändungsfreibetrag jeden Monat frei verfügen.

Steuer-Tipp 4: Entschuldung

Falls Sie in tieferen finanziellen Schwierigkeiten festsitzen, lassen Sie sich professionell beraten. Hilfe anzunehmen, ist kein Makel, sondern ermöglicht ein neues Leben. Dadurch stimmen Sie auch das Finanzamt milde und können Aufschübe oder Ratenzahlung vereinbaren. Bei Eco24 bekommen Sie eine kostenlose und unverbindliche Erstanalyse, auch in schwierigen Fällen. Mit Soforthilfe-Garantie (ohne Wartezeit), Ordnen der Schuldunterlagen (auch ungeöffnete Briefe) und über 10 Jahren Erfahrung.

Steuer-Tipp 5: Einzugsermächtigung für das Finanzamt

Diese vorbeugende Strategie ist ein zweischneidiges Schwert: Wenn Sie das Finanzamt per Lastschriftverfahren abbuchen lassen, vermeiden Sie einige Fehler, die von Ihnen selbst ausgehen. Zum Beispiel dass Sie die Zahlung vergessen oder einen falschen Verwendungszweck angeben (siehe oben). Das Finanzamt pfändet Ihr Konto gar nicht erst.

Die Nachteile der Lastschrift: Sie können den Zahlungszeitpunkt und das Abbuchungskonto nicht mehr (kurzfristig) selbst bestimmen. Eine Rücklastschrift könnte die Folge sein. Falls das Finanzamt einen falschen Betrag fordert, bleibt Ihnen möglicherweise zu wenig Zeit, den Fehler zu entdecken und berichtigen zu lassen.

Darf meine Bank Gebühren für Pfändung oder Überweisungsbeschluss verlangen?

Einen Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss des Finanzamts zu bearbeiten, verursacht Kosten für die Bank, bei der der betroffene Steuerzahler sein Konto führt. Daher liegt der Gedanke nahe, sie könne sich diese Auslagen vom Kontoinhaber erstatten lassen.

Ihre Bank wird dreist? So wehren Sie sich:

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute keine Klauseln enthalten sein dürfen, laut denen die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in Rechnung gestellt werden (BGH-Urteil vom 18. Mai 1999, Aktenzeichen: XI ZR 219/98). Diese Regelung sei gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam, da der Kunde kein eigenes Interesse an der Pfändung habe. Mit der Bearbeitung erfülle die Bank lediglich eine Pflicht, die ihr der Gesetzgeber auferlegt habe. Mittlerweile sind die entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden (§§ 305-310 BGB). Ist die Kontopfändung gegen den Kontoinhaber unberechtigt, so hat die Bank lediglich einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Finanzamt. Sie kann Kosten für Papier, Porto, Telefon und Kopien geltend machen.

Steuer-Tipp: Sollte Ihre Bank dennoch allgemeine Kosten für eine Kontopfändung berechnen, fechten Sie dies an und berufen sich dazu auf das oben genannte BGH-Urteil.

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