Keine Steuer auf Privatnutzung von Kasten- und Werkstattwagen

vom 02. März 2009 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann

Die Fahrer von Kasten- und Werkstattwagen müssen für diese Fahrzeuge doch keine Privatnutzung versteuern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 34/07). Von der so genannten Ein-Prozent-Regelung seien solche Fahrzeuge auszunehmen, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet sind. Dazu zählten bereits Lastwagen und Kombinationskraftfahrzeuge (nicht zu verwechseln mit der Bauform "Kombi"). Damit hob der BFH eine Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein auf (FG, Aktenzeichen: 1 K 81/04), das Ende 2007 viele Unternehmer beunruhigt hatte.

Werkstattwagen nicht für Privatfahrten geeignet

Der entschiedene Fall: In einem Handwerksunternehmen für Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallation nutzte der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Opel Combo, einen zweisitzigen Kastenwagen, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der fensterlose Aufbau war mit Materialschränken sowie Werkzeug ausgestattet. Ferner war das Fahrzeug auffällig lackiert und trug eine Firmenbeschriftung.

Nach einer Betriebsprüfung hatte das zuständige Finanzamt neben dem geldwerten Vorteil für die tägliche Fahrstrecke zur Arbeit auch einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung angesetzt. Diese betrug 1 Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Der Fahrer sollte Steuern in fünfstelliger Höhe nachzahlen. Der Handwerker klagte, scheiterte jedoch vor dem Finanzgericht (FG). Nach dem so genannten Anscheinsbeweis waren die FG-Richter davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer jedes ihm überlassene Fahrzeug auch für private Zwecke nutzt.

Vor dem BFH bekam der Betroffene jedoch Recht. Die BFH-Richter beriefen sich dabei auf ein BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, nach dem bei bestimmten Arten von Kraftfahrzeugen - vor allem Lkw - die 1-%-Regelung nicht angewendet werden muss (Aktenzeichen X R 23/01); zudem erweiterten die Richter den Lkw-Begriff. Unter einem Lkw wird üblicherweise ein Kraftfahrzeug verstanden, das nach seiner Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dient. Auch ein Opel Combo sei als Werkstattwagen wegen seiner Beschaffenheit typischerweise so gut wie ausschließlich zum Befördern von Gütern bestimmt. Die Anzahl der Sitzplätze (zwei), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und die Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum ließen erkennen, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet sei und allenfalls ausnahmsweise für solche Zwecke eingesetzt werde. Aus diesem Grund sei die 1-%-Methode auf solche Fahrzeuge nicht anwendbar.

Steuer-Tipp: Kein Freifahrtschein!

Achtung! Dieses Urteil ist kein Freibrief für Handwerker, ihren Werkstattwagen steuergünstig für private Fahren einzusetzen! Der BFH ließ den Finanzämtern eine Hintertür offen: Ob ein Arbeitnehmer ein derartiges Fahrzeug für private Zwecke eingesetzt hat, müsse im Einzelnen festgestellt werden.

Ein mögliches Anzeichen dafür ist, dass der Arbeitnehmer nach der Arbeit mit dem Wagen nach Hause und am nächsten Morgen wieder zur Arbeit fährt. Noch gefährlicher wäre es, wenn der Dienstwagen auch übers Wochenende beim Arbeitnehmer verbleibt. Kritisch wird es dann, wenn der Arbeitnehmer über keinen Privatwagen verfügt. Denn dann kann wieder der "Anscheinsbeweis" greifen, wonach zum Beispiel anzunehmen wäre, dass der Arbeitnehmer zwischendurch mit dem Firmenwagen zum Einkaufen fährt.

Steuer-Tipp: Experten halten diese Gefahr für weitestgehend vernachlässigbar; der Finanzbeamte müsse schon sehr darauf erpicht sein, einen Angriffspunkt zu finden. Dennoch: Wenn Sie als Firmenwagenfahrer kein privates Fahrzeug besitzen und auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Nur so bannen Firmenwagenfahrer (und in wenigen Haftungsfällen der Arbeitgeber) die Gefahr, Steuern für die Privatnutzung nachzahlen zu müssen.

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