Immobilien: Fiskus muss vorab entstandene Werbungskosten anerkennen

vom 28. September 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Es kommt gar nicht so selten vor, dass sich Investitionsvorhaben kurzfristig zerschlagen. Die damit verbunden Kosten lassen sich von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: IX R 3/04).

Der Fall: Ein Investor hatte ein Mietshaus zu einem Kaufpreis von 3,9 Millionen Mark per notariellem Kaufvertrag erworben. Doch die Bank hielt die zunächst zugesagte Finanzierung nicht ein. In dem Aufhebungsvertrag verpflichte sich der Investor, einen Schadenersatz von 250.000 Mark an den Immobilienbesitzer zu zahlen. Der abgesprungene Käufer machte diesen Betrag sowie die Kosten für Beurkundung und Aufhebung des Kaufvertrags als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Zu Recht, wie der BFH entschied. Der Fiskus muss die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkennen. Der Betroffene kann diese Werbungskosten mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuern sparend verrechnen.

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