Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse: BMF klärt 8 Fragen

vom 22. Januar 2008 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann
Wem die Arbeit im Haushalt über den Kopf wächst, der kann Steuern sparend zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder eine Aupair-Kraft damit beauftragen.

Wem die Arbeit im Haushalt über den Kopf wächst, der kann Steuern sparend zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder eine Aupair-Kraft damit beauftragen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zahlreiche offene Fragen zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen geklärt (BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2296-b/07/0003 (PDF, Größe: ca. 130 KB)).

  1. Auch Wohnungseigentümer können – genauso wie Hausbesitzer – die Steuerermäßigung beanspruchen. Voraussetzung: Das jeweilige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis und die begünstigten Kosten sind in der Jahresnebenkostenabrechnung gesondert aufgelistet und nachgewiesen.
  2. Personenbezogene Dienstleistungen (zum Beispiel von Friseur oder Kosmetikerin) sind auch dann nicht begünstigt, wenn sie im Haushalt erbracht werden.
  3. Absetzbar sind nur Aufwendungen für Leistungen auf Privatgelände. Die Reinigung und der Winterdienst für den öffentlichen Gehweg gehören nicht dazu.
  4. Als eigener Haushalt gelten auch die tatsächlich selbstgenutzte Zweitwohnung, Wochenendwohnung oder Ferienwohnung. Ebenso eine Wohnung, die Sie Ihrem Kind unentgeltlich überlassen haben, – sofern das Kind steuerlich zu berücksichtigen ist, Ihnen also Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht. Nach entsprechender Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) können Sie den Steuervorteil haushaltsnaher Dienstleistungen sogar für Ferienwohnungen im EU-Ausland beanspruchen.
  5. Bei der Beschäftigung einer Aupair-Kraft können Sie die Kosten hälftig auf Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen aufteilen.
  6. Materialkosten können nicht angesetzt werden, wohl aber Verbrauchsmittel (zum Beispiel Schmiermittel, Reiniger oder Streugut). Der Rechnungsaussteller darf die Material- und Arbeitskosten anteilig aufteilen.
  7. Die Finanzämter erkennen keine Leistungen an, bei denen eine Entsorgung oder eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht. Auch Verwaltergebühren sind nicht begünstigt.
  8. Voraussetzung für die Steuerermäßigung sind eine Rechnung des Dienstleisters sowie ein Bankbeleg über die Zahlung. Barzahlungen sind nicht erlaubt. Für die Einkommensteuererklärung 2008 müssen Sie diese Nachweise zwar besitzen, brauchen sie seit dem JStG 2008 aber nicht mehr mit einzureichen.

Hintergrund: Seit 2003 erkennt das Finanzamt für bestimmte haushaltsnahe Aufwendungen Steuerabzugsbeträge an:

  • Beschäftigungsverhältnisse (12 Prozent von den Kosten und/oder Gehältern, maximal 2.400 Euro pro Jahr),
  • geringfügige Beschäftigungen (10 Prozent, maximal 510 Euro pro Jahr),
  • haushaltsnahe Dienstleistungen (20 Prozent, maximal 600 Euro pro Jahr, bei
    Pflege- und Betreuungsleistungen maximal 1.200 Euro pro Jahr),
  • Handwerkerkosten (20 Prozent, maximal 600 Euro pro Jahr).

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