Haushaltsnahe Dienstleistungen: Noch mehr und noch einfacher Steuern sparen

vom 22. Dezember 2006 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nachträglich die Voraussetzungen und Steuersparmöglichkeiten bei haushaltsnahen Dienstleistungen verbessert (Schreiben vom 3. November 2006, Aktenzeichen: IV C 4 – S 2296 b – 60/06).

  • Haushalte dürfen rückwirkend zum 1. Januar 2006 auch die Ausgaben für Handwerker absetzen, zum Beispiel fürs Streichen der Wände, Dachreparaturen, Fensteraustausch oder Schornsteinfegen. Sie dürfen 20 Prozent der Kosten, maximal 600 Euro pro Jahr, direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. Bisher waren nur Arbeiten begünstigt, welche die Mitglieder des Haushalts erledigen können und für gewöhnlich auch tun, also keine Arbeit eines Fachmanns. Weiterhin ausgeschlossen nach der neuen Regel sind allerdings Kosten für Neubauten, also zum Beispiel das Errichten eines Geräteschuppens, das Anlegen eines Gartenteichs oder das erstmalige Pflanzen einer Hecke.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen die haushaltsnahen Dienstleistungen beanspruchen. Bisher gab es zu dieser Frage entgegengesetzte Gerichtsurteile. Das BMF verlangt, dass die Jahresabrechnung für jeden Mieter die anteilige handwerkliche Leistung gesondert ausweist. Der Jahreshöchstbetrag gilt pro Partei, nicht für die Gemeinschaft als Ganzes. Die Neuerungen für Eigentümergemeinschaften gelten rückwirkend für alle offenen Fälle ab 2003.
  • Private Umzugskosten lassen sich absetzen (abzüglich Erstattungen Dritter). Diese Neuerung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle ab 2003.
  • Pflegebedürftige oder deren Angehörige dürfen die Kosten für die Pflege abziehen, und zwar bei einem Schweregrad der Stufen I bis III oder wenn sie Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Der maximale Steuerabzug liegt bei 1.200 Euro pro Jahr (statt 600 Euro wie oben). Die Bedürftigkeit ist durch ein amtsärztliches Attest, einen Behindertenausweis oder eine Bescheinigung der Versicherung nachzuweisen. Wer in einem Heim wohnt, kann die Kosten für Pflege, Putzen und Handwerker absetzen, wenn die Räume geeignet sind, um einen eigenen Haushalt zu führen. Die Neuerungen für Pflegebedürftige gelten rückwirkend für alle offenen Fälle ab 2003.
  • Achtung: Bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen sind gelieferte Waren vom Abzug ausgeschlossen, zum Beispiel die Farben vom Handwerker oder Bandagen von der Pflegekraft. In der Rechnung müssen Arbeitsanteil und Materialkosten getrennt aufgeführt sein.
  • Der Steuerabzug ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Dienstleistungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zählen (zum Beispiel bei einem häuslichen Arbeitszimmer). Bei gemischten Kosten sind die zeitlichen Anteile zu ermitteln. Die Kosten dürfen außerdem nicht überwiegend unter die Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen fallen.

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