Häusliches Arbeitszimmer: Ist das Merkmal "Berufsmittelpunkt" zulässig?

vom 30. März 2009 (aktualisiert am 24. Februar 2016)
Von: Lutz Schumann

Sind die strengen Steuervorschriften für häusliche Arbeitszimmer rechtens? Darüber hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) endgültig zu entscheiden (Aktenzeichen: VI R 13/09). In erster Linie geht es um die Frage, ob das alleinentscheidende Kriterium, der "berufliche Mittelpunkt", zulässig ist.

Hintergrund: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich seit 2007 nur dann als Werbungskosten Steuern mindernd geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Der berufliche Mittelpunkt bemisst sich nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang der Nutzung. Bis zum 31. Dezember 2006 galt ein beschränkter Abzug in Höhe von 1.250 Euro jährlich.

Es ist fast ausschließlich Selbstständigen möglich, die Voraussetzung für ein häusliches Arbeitszimmer zu erfüllen - und selbst die schaffen es nicht immer. Die Kritik an der Regelung: Es gibt Gruppen von Arbeitnehmern, die nicht über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen, in dem sie ihre Arbeit vor- oder nachbereiten können. Klassisches Beispiel sind Lehrer, die ihren Unterricht vorbereiten und Klassenarbeiten berichtigen müssen.

Steuer-Tipp: Um von einer eventuell positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu profitieren, sollten Sie in Ihrer Steuerklärung 2008 die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ansetzen. Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid legen Sie Einspruch ein, verweisen dazu auf das ausstehende BFH-Urteil und beantragen eine so genannte "Aussetzung der Vollziehung".

Bei diesem Text handelt es sich um eine vollständige Überarbeitung eines Artikels vom 15. Dezember 2008. Der alte Artikel enthielt eine Liste mit anhängigen und entschiedenen Verfahren vor Finanzgerichten (FG), auf die sich Steuerzahler bei einem Einspruch berufen konnten (FG Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: 13 V 13146/07 und 13 K 110/07; FG Thüringen: 4 K 351/07; FG Rheinland-Pfalz: 3 K 1132/07; FG Düsseldorf: 14 K 2056/08). Diese Informationen wurden hinfällig, weil Finanzbeamte keine FG-Verfahren beachten müssen. Nur das neue BFH-Verfahren ist ein sicherer Einspruchsgrund.

Steuer-Tipp: Haben Sie auf unseren ersten Artikel hin Einspruch in den vergangenen Wochen gegen Ihren Einkommensteuerbescheid eingelegt und noch keine Antwort erhalten? Dann kann es sinnvoll sein, Ihr Finanzamt vorsorglich auf das neue BFH-Verfahren hinzuweisen.

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