Häusliches Arbeitszimmer: Bundesverfassungsgericht erleichtert Steuerabzug
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer ihre Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer immer von der Steuer absetzen dürfen, wenn sie bei ihrem Arbeitgeber über keinen Schreibtisch-Arbeitsplatz verfügen (Aktenzeichen: 2 BvL 13/09). Das Finanzamt darf den Steuerabzug nicht verweigern, bloß weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt. Zu den absetzbaren Kosten eines Arbeitszimmers zählen zum Beispiel Einrichtung, anteilige Miete, Heizkosten und Versicherungen.
Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, die Vorschriften für häusliche Arbeitszimmer rückwirkend zum 1. Januar 2007 zu ändern. Dazu hat er folgende Regeln ins Jahressteuergesetz 2010 aufgenommen:
- Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Dann lassen sich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 Euro im Jahr von der Steuer abziehen.
- Bildet das häusliche Arbeitszimmer außerdem den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit? Dann sind die Arbeitszimmer-Kosten vollständig absetzbar.
Mit diesen Änderungen führt die Regierung das Recht wieder ein, das bis einschließlich 2006 galt. Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2010 am 26. Oktober dieses Jahres beschlossen. Am 26. November 2010 stimmt der Bundesrat darüber ab.
Wer profitiert vom Arbeitszimmer-Urteil und der Gesetzesänderung?
So steuerzahlerfreundlich das Urteil des Verfassungsgerichts auch klingen mag: Es bringt nur denjenigen Arbeitnehmern etwas, die in ihrem Betrieb keinen Büroarbeitsplatz nutzen können oder dürfen. Sie müssen ihre vor- und nachbereitenden Schreibarbeiten deshalb mit nach Hause nehmen. Nur unter dieser Voraussetzung ist es nachvollziehbar, dass sie sich zu Hause einen Arbeitsraum mit Schreibtisch und Computer etc. einrichten.
Das passendste Beispiel hierfür sind Lehrer: Ihr beruflicher Mittelpunkt ist eindeutig die Schule. Jedoch brauchen sie einen (ruhigen) Ort, um ihren Unterricht vorzubereiten und Klassenarbeiten zu berichtigen. Auch im Urteilsfall war der Kläger ein Lehrer.
Bei den folgenden Berufsgruppen kommt es am häufigsten vor, dass sie am Arbeitsort über keinen Büroplatz verfügen:
- Lehrer,
- Referenten,
- Außendienstler,
- Vertriebsmitarbeiter,
- Krankenhausärzte,
- (leitende) Mitarbeiter in der Gastronomie,
- (leitende) Mitarbeiter im Einzelhandel
- Professoren,
- Dozenten,
- Richter,
- Pfarrer,
- Orchestermusiker, die zu Hause üben, weil sie beim Arbeitgeber keine Möglichkeit dazu haben,
- gewisse Arten von Bereitschaftsdienstlern, zum Beispiel EDV-Berater. Hier geht es um Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer üblichen Arbeitszeit vom heimischen Büro aus Bereitschaftsdienst verrichten. Den Arbeitsplatz im Unternehmen können oder dürfen sie dafür nicht nutzen, etwa weil der Betrieb übers Wochenende geschlossen ist.
Steuer-Tipp: Diese Liste gibt nur einen groben Überblick, es kommt immer auf den Einzelfall an. Lassen Sie sich deshalb sicherheitshalber von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen, dass Sie in der Firma über keinen Arbeitsplatz verfügen und dass er es gerne sieht, wenn Sie Arbeit mit nach Hause nehmen. Möglicherweise fordert Ihr Sachbearbeiter im Finanzamt solch einen Nachweis an.
Übrigens: Wenn Sie von zu Hause aus eine Nebentätigkeit ausüben, können Sie Ihr Arbeitszimmer ohnehin steuerlich geltend machen, und zwar bis 1.250 Euro pro Jahr. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als (Fach-)Autor, Gutachter oder Korrektor tätig sind. Die Kosten fürs Arbeitszimmer und die Einnahmen aus der Nebentätigkeit müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, damit das Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch unterstellt.
Wie bekomme ich meine Steuererstattung fürs Arbeitszimmer?
Die Gesetzesänderung und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wirken bis ins Steuerjahr 2007 zurück. Um das Urteil zu nutzen, müssen Sie in den damaligen Steuererklärungen Kosten fürs Arbeitszimmer angegeben haben. Gegen einen ablehnenden Bescheid haben Sie wirksam Einspruch eingelegt. Viele Steuerbescheide sind bezüglich des Arbeitszimmers bereits automatisch vorläufig ergangen.
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, brauchen Sie nichts mehr zu tun: Das Finanzamt wird von sich aus für jedes offene Jahre neue Einkommensteuerbescheide erlassen und dabei die Ausgaben fürs Arbeitszimmer anerkennen. Es wird Ihnen die zu viel gezahlten Steuern überweisen.
Prüfen Sie mit dieser Übersicht, ob Sie die Voraussetzungen für ein Steuern sparendes häusliches Arbeitszimmer erfüllen oder für vergangene Jahre erfüllt haben:
Prüfpunkt | Ja? |
---|---|
Sie dürfen oder können keinen Schreibplatz am Arbeitsort nutzen. Oder: Ihr häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit. | |
Ihr Chef bestätigt schriftlich, dass es im Betrieb keinen Schreibtisch-Arbeitsplatz für Sie gibt oder gab. Diese Bestätigung ist nicht immer erforderlich, aber immer hilfreich. | |
Sie haben in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet, das Sie mindestens zu 90 Prozent beruflich nutzen. | |
Sie haben die Kosten für Ihr Arbeitszimmer in Ihren Steuererklärungen geltend gemacht. | |
Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid haben Sie Einspruch eingelegt, sodass der Bescheid bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen blieb. Oder: Ihr Steuerbescheid erging im Punkt "häusliches Arbeitszimmer" automatisch vorläufig. |
Können Sie jeden dieser Aufzählungspunkte mit ja beantworten? Dann haben Sie Anspruch auf eine Steuererstattung für Ihr Arbeitszimmer.
Was mache ich, wenn ich die Arbeitszimmer-Voraussetzungen nicht erfülle?
Selbst wenn Sie gegen die "neuen alten" Voraussetzungen für ein Steuern sparendes häusliches Arbeitszimmer verstoßen, können Sie hoffen: Beim Bundesfinanzhof (BFH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stehen weitere Entscheidungen zu diesem Thema aus. Vielleicht ergeht ein zukünftiges Urteil zu Ihren Gunsten.
Steuer-Tipp: Machen Sie in Ihren Steuererklärungen sämtliche Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer geltend. Die Finanzverwaltung setzt Einkommensteuerbescheide in Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer automatisch nur vorläufig fest (BMF-Schreiben vom 1. April 2009, Aktenzeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - (2009/0158373)). Sie brauchen also keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen - außer wenn der Vorläufigkeitsvermerk fehlt.
Warum das BVerfG die strenge Arbeitszimmer-Vorschrift kippte
Hintergrund: In früheren Jahren war das häusliche Arbeitszimmer ein klassisches "Steuersparmodell für jedermann". Selbst wer zu Hause gar kein Zimmer zum Arbeiten brauchte, holte jährlich einen dreistelligen Steuervorteil heraus. Der Gesetzgeber verschärfte die Voraussetzungen über die Jahre immer stärker und führte 2007 schließlich das Hauptkriterium "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" ein. Nur wer diese Hürde nahm, durfte seine Aufwendungen fürs Arbeitszimmer mit dem Finanzamt teilen. In der Folge war es fast ausschließlich Selbstständigen möglich, die strengen Voraussetzungen zu erfüllen.
Das Bundesverfassungsgericht jedoch sah in den aktuellen Arbeitszimmer-Vorschriften einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz). Der allgemeine Gleichheitssatz besagt, dass die Höhe der Steuer an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers ausgerichtete sein muss. Daraus ergibt sich, dass betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind.
Zudem bemängelten die Verfassungsrichter, die Neuregelung verfehle das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung. Vereinfacht bedeutet die Kritik, dass das Gesetz alle Betroffenen gleichbehandelt. Dabei lasse es einen wichtigen Unterschied außer Acht: Wer auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist, weil es keinen Büroplatz für ihn gibt, der kann dies ohne großen Aufwand gegenüber dem Finanzamt nachweisen - durch eine Bestätigung seines Arbeitgebers.
Das Gegenteil gilt für Arbeitnehmer mit Schreibtisch im Unternehmen: Aus betrieblichen Gründen brauchen sie kein häusliches Arbeitszimmer. Selbst wenn sie es mehr als zur Hälfte beruflich nutzen, so halten die Richter den Umfang allenfalls für ein schwaches Indiz dafür, ob das Zimmer notwendig ist. Zudem lasse sich nicht leicht und objektiv nachprüfen, ob der Steuerpflichtige den Umfang der zeitlichen Nutzung richtig angegeben habe.
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