Häusliches Arbeitszimmer: BMF klärt Voraussetzungen

vom 03. Juli 2007 (aktualisiert am 06. August 2012)
Von: Lutz Schumann

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert in einem aktuellen Schreiben, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer anerkennen sollen (BMF-Schreiben vom 3. April 2007, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2145/07/0002).

1. Das alles entscheidende Kriterium ist seit 2007 der "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung". Das bedeutet: Nur Selbstständige, die ständig zu Hause arbeiten, können ihr Arbeitszimmer absetzen. Dieser berufliche Mittelpunkt bemisst sich nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang der Nutzung.

Wenn Sie also überwiegend außerhalb Ihres häuslichen Büros arbeiten, heißt das nicht automatisch, dass Sie die Kosten fürs Arbeitszimmer nicht absetzen dürfen. Anders herum kann es sein, dass Sie drei Viertel Ihrer Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbringen, dieses aber nicht absetzen dürfen, weil das restliche Viertel außer Haus in Ihrem Beruf entscheidend ist.

Nachtrag vom 30. März 2009: Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) läuft jetzt ein Verfahren darüber, ob das Hauptmerkmal "Berufsmittelpunkt" überhaupt rechtmäßig ist. Wer als Betroffener von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil profitieren und sein Arbeitszimmer absetzen will, sollte Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen und dazu auf das laufende BFH-Verfahren verweisen.

2. Der beschränkte Abzug gilt nur für häusliche Arbeitszimmer. Das BMF stellt klar: Das Arbeitszimmer muss in die häusliche Sphäre eingebunden sein, also zur Privatwohnung oder zum Eigenheim gehören. Zubehörräume im Keller oder unter dem Dach erfüllen diese Auflage, wenn sie in unmittelbarer Nähe zu den Wohnräumen liegen, also zu einer gemeinsamen Einheit verbunden sind. Es spielt keine Rolle, ob Sie Mieter oder Eigentümer der Wohnung oder des Hauses sind. Achtung: Die strengen Arbeitszimmer-Regeln gelten auch für eine unmittelbar angrenzende oder gegenüberliegende Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Anders bei Räumen im Keller oder im Dachgeschoss in einem Mehrfamilienhaus, wenn sie nicht direkt mit der Wohnung verbunden sind: Sie gelten als außerhäuslich (auch "aushäusig") und fallen damit nicht unter die Abzugsbeschränkung, lassen sich also in voller Höhe absetzen. Gleiches gilt für Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume – selbst wenn sie an die Wohnung angrenzen – sowie für betrieblich genutzte Räume wie Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis, Verkaufs- oder Aufenthaltsraum für das Personal sowie Kellerlager für Waren und Werbematerialien.

3. Werden im häuslichen Arbeitszimmer verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, entscheidet die Gesamtheit. Der qualitative Mittelpunkt einer einzelnen Einnahmetätigkeit reicht meist nicht aus.

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