Gewerbesteuer auf Wertpapierhandel: Bei privaten Geschäften nicht zu befürchten

vom 28. September 2006 (aktualisiert am 08. Mai 2016)

Wenn der Handel mit Aktien einen erheblichen Umfang annimmt, unterstellt der Fiskus gerne gewerblichen Wertpapierhandel. Der Grund liegt auf der Hand: Der Betroffene muss neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer auf seine Gewinne zahlen.

Das Finanzgericht München stellte sich jetzt auf die Seite der Anleger (Aktenzeichen: 1 K 2294/03). Die Richter: Der Fiskus darf die Gewerblichkeit nicht nur an den getätigten Umsätzen fest machen.

In ihrem Urteil zeigen sie auch die gefährlichen Kriterien auf:

  • Optionsgeschäfte von angestellten Börsenmaklern, die in den Büroräumen ihres Arbeitgebers ohne Einsatz von Kapital und unter Anwendung ihrer beruflichen Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzen.
  • Bankentypisches Verhalten des Anlegers. Indizien hierfür sind zum Beispiel der Umfang der Geschäfte und ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation.
  • Eigengeschäfte unmittelbar mit Börsenpartnern, alo ohne Einschalten einer Bank.

Steuer-Tipp: Dieses Urteil zeigt, dass Privatanleger – unabhängig vom Umfang ihrer Handelsaktivitäten – eine Gewerbesteuerpflicht ihrer Kapitaleinkünfte nicht befürchten müssen. Sollten Ihr Finanzamt Ihnen das unterstellen, kontern Sie mit dieser Entscheidung.

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