Geländewagen sind Pkw - kein Ausweg im EU-Recht

vom 14. November 2008 (aktualisiert am 15. Januar 2018)
Von: Carsten Wegner

Die Halter eines schweren Geländewagens oder Kleinbusses können sich auch nicht über das EU-Recht gegen die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) aus dem Jahr 2005 wehren. Ihre Fahrzeuge gelten in Sachen Kfz-Steuer als Pkw, unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung nach europäischem Gemeinschaftsrecht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: II R 63/07).

Mit diesem Urteil segnete der BFH die deutsche Gesetzesänderung aus Mai 2005 endgültig ab. Betroffen sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen, bei denen es sich zumeist um so genannte "Special Utility Vehicle" (SUV) handelt. Das BFH-Urteil gilt zum Beispiel für den BMW "X5", Audi "Q7", Porsche "Cheyenne", VW "Touareg" und Toyota "Landcruiser".

Hintergrund: Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen wurden früher unter weiteren Voraussetzungen bei der Kfz-Steuer begünstigt. Sie galten als "anderes Fahrzeug" im Sinn des Paragrafen 8 Nummer 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und wurden ähnlich wie ein Lkw nach Gewicht besteuert. Dadurch waren in der niedrigsten Gewichtsklasse jedes Jahr nur 172 Euro Kfz-Steuer fällig anstatt um die 1.000 Euro. Hieraus ergab sich das Steuersparmodell "Pkw-Auflastung", über das der Steuer-Schutzbrief Anfang 2003 ausführlich berichtete.

Der Steuervorteil der Geländewagen ließ sich politisch nicht aufrechterhalten, da es sich bei SUV zumeist um wahre Spritschleudern handelt(e). 2005 kippte der Gesetzgeber die Vorzugsbehandlung und besteuerte die SUV nach Hubraum und Schadstoffausstoß, also genauso wie bei einem normalen Pkw. Seitdem lässt sich eher der Tipp geben, Fahrzeuge "herunterzulasten", wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht knapp über 2,8 Tonnen liegt.

Personenbeförderung ist wichtiges Merkmal bei der Kfz-Steuer

Im entschiedenen Fall war die Klägerin eher verwirrend vorgegangen. Sie hatte ihren Geländewagen von 2.805 auf 2.399 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht abgelastet. Später klagte sie dagegen, wie ein Pkw besteuert zu werden. Sie begründete ihre Klage mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Nach dessen Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/116/EG unterliege ihr Geländewagen verkehrs- und Kfz-steuerrechtlich der Gewichtsbesteuerung.

Die BFH-Richter gaben dem Finanzamt Recht und erklärten: Das europäische Gemeinschaftsrecht schreibe den Mitgliedstaaten nicht vor, wie Kfz hinsichtlich der Steuererhebung einzuteilen seien. Der Begriff "Personenkraftwagen" (Pkw) sei nicht abschließend bestimmt. Zwischen Pkw und anderen Fahrzeugen müsse daher insgesamt unterschieden werden anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstigen Einrichtungen, vor allem zum Befördern von Gütern. Geländewagen seien zur Personenbeförderung entwickelt worden; sie unterschieden sich in ihrer Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem Pkw. Daher seien sie kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einzustufen.

Fazit: Mit diesem Urteil ist ein weiterer Rettungsanker für Halter schwerer Geländewagen verloren gegangen, unabhängig vom fragwürdigen Vorgehen der Klägerin. Der BFH hatte bereits die 2005er Gesetzesänderung abgesegnet und auch dessen rückwirkender Anwendung zugestimmt. SUV-Anhänger können ihre Kfz-Steuer nur noch innerhalb der aktuellen Gesetze verringern und sollten nicht auf den Gerichtsweg hoffen.

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