6.: Gartenarbeit: Steuerabzug nur mit Rechnung und Überweisung

vom 06. August 2009 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann
Damit sich das Legen eines Rollrasens als haushaltsnahe Handwerkerleistung von der Steuer absetzen lässt, muss das leistende Unternehmen eine ordentliche Rechnung stellen. Der Auftraggeber hat die Rechnung unbar zu bezahlen und die Belege aufzubewahren.

Damit sich das Legen eines Rollrasens als haushaltsnahe Handwerkerleistung von der Steuer absetzen lässt, muss das leistende Unternehmen eine ordentliche Rechnung stellen. Der Auftraggeber hat die Rechnung unbar zu bezahlen und die Belege aufzubewahren.

Damit Gartenbesitzer ihre Handwerkerkosten von der Steuer abziehen dürfen, müssen sie vom Unternehmer eine ordentliche Rechnung bekommen und diese per Banküberweisung auf dessen Konto bezahlen. Barzahlungen sind in keinem Fall abziehbar! Selbst wenn der leistende Handwerker eine hieb- und stichfeste Quittung für den Erhalt Ihrer Barzahlung ausstellt, erkennt das Finanzamt diese nicht an. Der Bundesfinanzhof hat diese strengen Voraussetzungen in zwei Urteilen abgesegnet (Aktenzeichen: VI R 14/08 und VI R 22/08).

Der Grund für die harte Haltung des Fiskus ist, dass der Gesetzgeber die Steuererleichterungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Beschäftigungsverhältnisse eingeführt hat, um Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen. Bekanntlich sind Barzahlungen ein wesentliches Merkmal der Schwarzarbeit.

Bis 2007 mussten Gartenbesitzer bei Steuererklärung zwei Nachweise abgeben: die Handwerkerrechnung und den Kontoauszug, aus dem die Überweisung hervorgeht. Seit 2008 ist eine sofortige Abgabe dieser Schriftstücke nicht mehr nötig, sondern erst dann, wenn der Finanzbeamte die Belege anfordert.

Steuer-Tipp 1: Achten Sie darauf, dass die verschiedenen Kosten in der Rechnung korrekt ermittelt und aufgeführt sind.

Steuer-Tipp 2: Schwärzen Sie auf der Kopie des Kontoauszugs alle unwesentlichen Posten und Angaben. So vermeiden Sie Einblicke in Ihre persönlichen Finanzen.

Aufbewahrungspflicht für die Handwerkerrechnung

Wenn Sie einen Unternehmer mit Arbeiten an Ihrem privaten Garten beauftragen, sind Sie seit dem 1. August 2004 verpflichtet, sich eine Rechnung ausstellen zu lassen und diese 2 Jahre lang aufzubewahren. Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Zeitgleich mit der Rechnung dürfen Sie den Kontoauszug entsorgen. Für Kontounterlagen gibt es keine Aufbewahrungspflicht; das Finanzamt fordert den Auszug nur zusammen mit der Rechnung an.

Beispiel: Wenn Sie den zuvor genannten Optimierungs-Tipp nutzen und eine 2012er Rechnung erst 2013 bezahlen, dann müssen Sie die Rechnung und den Kontoauszug bis 31. Dezember 2014 aufbewahren. Dass Sie erst 2012 gezahlt haben, spielt für diese Frist keine Rolle.

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