Fortbildung im Ausland als Werbungskosten absetzen

vom 18. Februar 2010 (aktualisiert am 03. März 2010)
Von: Lutz Schumann

Eine Fortbildung lässt sich Steuern sparend als Werbungskosten geltend machen, wenn sie beruflich oder betrieblich veranlasst ist. Das Finanzamt prüft jedoch, ob mit der Fortbildung ein zu großer Privatvorteil verbunden ist. In diesem Fall lehnt es den Werbungskostenabzug voll oder teilweise ab. Die Gefahr des "Privatvergnügens" ist vor allem dann groß, wenn der Lehrgang im Ausland oder gar an einem beliebten Urlaubsort stattfindet.

Das Finanzamt achtet besonders auf die folgenden Punkte. Wenn Lehrgangsteilnehmer sich richtig verhalten, steht einer Steuerersparnis nichts im Weg.

Vor der Reise

Wahl des Sprachkurses: Die Sprachreise oder der Sprachkursus muss auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten sein. Er muss einen direkten beruflichen Anlass oder einen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben. Teilnehmer tun gut daran, von Anfang an Unterlagen zu sammeln, zum Beispiel Anfragen, Anmeldungen, das Programm und (schriftliche) Auskünfte des Veranstalters.

Steuer-Tipp: Vergleichen Sie die verschiedenen in- und ausländischen Anbieter, damit Sie gegenüber dem Finanzamt ein bestmögliches Preis-Leistungs-Verhältnis belegen können. Beziehen Sie alle Kosten in den Vergleich ein. Ist ein Sprachkursus in einem EU-Land günstiger als in einem Nicht-EU-Land, sollten Sie den Anbieter in der Europäischen Union bevorzugen.

Reiseziel und Reiseroute: Besonders misstrauisch sind Finanzbeamte, wenn der Standort der ausländischen Sprachschule wegen seiner schönen Lage oder wegen seines Kultur- und Erholungswerts als beliebtes Touristenziel bekannt ist. Dieser Gesichtspunkt allein reicht jedoch nicht aus, um den Werbungskostenabzug zu verweigern - es kommt auf den Einzelfall an.

Findet das Seminar beispielsweise auf einem Kreuzfahrtschiff statt, ohne dass es bei den Lerninhalten um die Arbeit auf einem Kreuzfahrtschiff geht, dann wird das Finanzamt den Werbungskostenabzug zurecht verweigern. Im Einzelfall kann aber auch eine Fortbildung in einem Nicht-EU-Staat absetzbar sein, wie ein aktuelles Urteil über einen Spanisch-Sprachkursus in Mexiko zeigt.

Reisedauer und freie Tage: Eine berufsbezogene Sprachreise muss straff organisiert sein: Das Programm muss so gestaltet sein, dass es unter der Woche keine Zeit für größere private Erholungs- und Bildungsinteressen lässt. Kurze Pausen sind erlaubt, ein halber Tag Freizeit aber nicht. Wenn die Sprachschule nachweisbar nur Halbtagsunterricht anbietet, müssen Sie den restlichen Tag nachweisbar büffeln, zum Beispiel in Arbeitsgruppen. Wenn in der Reisezeit besonders viele Feiertage und Wochenenden liegen, wird das Finanzamt misstrauisch.

Es ist allerdings erlaubt, ein paar Tage vor Beginn des Lehrgangs anzukommen und/oder ein paar Tage Urlaub anzuhängen - Hauptsache, der private und berufliche Teil sind klar getrennt. In Ihrer Steuererklärung machen Sie Ihre Ausgaben nur noch zeitanteilig als Werbungskosten geltend: Bei 14 Tagen Fortbildung und 6 Tagen Ferien sind die Ausgaben für Flug und Unterbringung im Verhältnis von 14/20 absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gemischt veranlasste Reisen ausdrücklich erlaubt.

Beförderungsmittel: Das Beförderungsmittel kann ebenfalls ein Anhaltspunkt für eine "Lustreise" sein, vor allem wenn es langsamer und teurer ist als das günstigste Beförderungsmittel. Ein klarer Beispielfall ist wieder das Kreuzfahrtschiff: Wer damit von Hamburg zum Seminar im italienischen Genua fährt, zahlt die Kosten aus der eigenen Tasche. Die Fahrt mit der transsibirischen Eisenbahn sollte man wirtschaftlich begründen können. Mit dem Auto allein nach Madrid zum zweiwöchigen Spanisch-Kursus zu rollen, ist ebenfalls erklärungsbedürftig.

Unterbringung: Die Wahl des Hotels oder der Pension ist in der Regel unproblematisch. Die Kosten sollten nicht in einem völligen Missverhältnis zu den Seminarkosten stehen.

Während der Reise

Gestaltung der Wochenenden und Feiertage: Das Finanzamt prüft, ob die Fortbildung mit einem zu großen Privatvorteil einhergeht. In der Regel ist es kein Problem, am freien Wochenende zu einer Sehenswürdigkeit, Freizeitpark, Tauchparadies oder ins Ausgehviertel zu fahren. Die Sprachschule ist schließlich geschlossen und unterwegs vertiefen Sie Ihre neuen Kenntnisse. Wegen solcher Wochenenden brauchen Sie Ihre Kosten für Flug, Hotel etc. nicht auf "privat oder beruflich veranlasst" aufzuteilen.

Die Beamten werden sich aber mindestens wundern, wenn Sie schon am Freitag zum Privatausflug aufbrechen und erst am späten Sonntagabend wiederkommen. Haben Sie sich auch ja nicht überanstrengt und können Sie dem Unterricht am Montagmorgen noch wach und aufmerksam folgen, so wie es sich für einen braven Schüler gehört? Auffällig viele Wochenenden und Feiertage während der Fortbildungszeit sind ebenfalls Anhaltspunkt für eine "Lustreise". Wie oben erklärt wurde, ist es außerdem nicht erlaubt, jeden Tag nur wenige Stunden im Seminarraum zu verbringen und danach am Strand weiterzuschlafen.

Nachweise: Sammeln Sie während der Sprachreise fleißig Unterlagen. Schreiben Sie im Unterricht mit und lassen Sie sich Ihre Teilnahme lückenlos bestätigen. Falls der Veranstalter kein Testat ausstellt, hat sich Folgendes bewährt: Vereinbaren Sie mit anderen Kursusteilnehmern, dass sie bei Zweifeln des Finanzamts später Ihre Teilnahme bezeugen.

Lassen Sie sich für sämtliche Kosten, zum Beispiel Flug, Fahrt zur Sprachschule, Kursusgebühren, Übernachtung, Prüfungsgebühren etc., schriftliche Belege ausstellen.

Nach der Reise

Kostenerstattung des Arbeitgebers: Bezahlt Ihr Arbeitgeber die Sprachreise ganz oder teilweise, dann haben Sie schon die erste Hürde für eine steuerliche Anerkennung genommen. Ein solcher Kostenersatz ist ein wichtiger Anhaltspunkt für einen betrieblichen oder beruflichen Anlass der Reise.

Doch Vorsicht: Findet das Finanzamt heraus, dass Sie in Wirklichkeit nur faul am Hotelpool gelegen haben statt zu lernen, dann müssen Sie den Kostenersatz als geldwerten Vorteil versteuern.

Bescheinigung des Arbeitgebers: Auch wenn Ihr Arbeitgeber das Seminar nicht bezahlt, kann er Ihnen helfen. Lassen Sie sich bescheinigen, dass Sie die vermittelten Kenntnisse benötigen, um in der Firma beruflich aufzusteigen.

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