Firmenwagen: Längere AfA spart mehrere hundert Euro

vom 21. März 2006 (aktualisiert am 07. Juni 2018)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Arbeitnehmern mit Firmenwagen jetzt eine Steuersparmöglichkeit eröffnet: Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils dürfen sie eine längere Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) ansetzen, nämlich 8 Jahre zu je 12,5 Prozent (Urteil vom 29. März 2005, Aktenzeichen: IX B 174/03). Zum Vergleich: Der Arbeitgeber muss den Pkw bei seiner Gewinnermittlung über 6 Jahre zu je 16,67 Prozent abschreiben. Die BFH-Richter entschieden außerdem: Der Arbeitnehmer muss auch keine Sonderabschreibung berücksichtigen, die sein Arbeitgeber möglicherweise angesetzt hat. Der BFH folgte damit einer Entscheidung des Finanzgerichts München (Urteil vom 11. Februar 2003, Aktenzeichen: 6 K 4217/01).

Das Urteil ist finanziell wertvoll für Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen auch privat fahren dürfen und ihren Privatvorteil nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern. Bei dieser Methode werden alle Kfz-Kosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einbezogen, auch die steuerliche Abschreibung. Eine niedrigere AfA bedeutet niedrigere gesamte Fahrzeugkosten, was wiederum zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt.

Im BFH-Urteil ist hinsichtlich des Arbeitgebers noch von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren à 20 Prozent die Rede. Denn im entschiedenen Fall ging es um einen Einkommensteuerbescheid von 1996. Damals ging das Bundesfinanzministerium (BMF) bei Personenkraftwagen von 5 Jahren Nutzungsdauer aus. Seit dem Jahr 2000 sind es 6 Jahre.

Steuer-Tipp 1: Als Fahrer eines Firmenwagens sollten Sie dieses Urteil nutzen und ab sofort die niedrigere AfA von 12,5 Prozent beim Berechnen des geldwerten Vorteils ansetzen. Bei einem Firmenwagen im Wert von 40.000 Euro und bei einer Privatnutzung von 30 Prozent sparen Sie rund 400 Euro pro Jahr. Wichtig: Falls Sie den Firmenwagen auch im siebten und achten Jahr fahren, müssen Sie weiterhin die 12,5-prozentige AfA ansetzen, obwohl das Unternehmen den Wagen voll abgeschrieben hat.

Steuer-Tipp 2: Trotz dieser Steuererleichterung kann es finanziell günstiger für Sie sein, Ihre private Firmenwagennutzung mittels der pauschalen Ein-Prozent-Methode zu versteuern. Das gilt vor allem dann, wenn Sie den Wagen privat sehr viel fahren. Wenn Sie ein ordentliches Fahrtenbuch führen, haben Sie nach Ablauf des Jahrs in Ihrer Steuererklärung immer die freie Wahl zwischen beiden Versteuerungswegen - welche auch immer billiger für Sie ist.

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