Firmenwagen: Ein-Prozent-Methode jetzt auch für Nutzfahrzeuge

vom 13. Juli 2007 (aktualisiert am 14. Februar 2012)
Von: Lutz Schumann

Nachtrag: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das folgende Urteil gekippt. Daher ist dieser Artikel weitestgehend hinfällig. Für aktuelle Informationen lesen Sie den Artikel "Keine Steuer auf Privatnutzung von Kasten- und Werkstattwagen".

Bislang war die Sache klar: Für den 5er BMW des Firmenchefs sind Steuern fällig. Denn jeder Firmenwagenfahrer muss den so genannten geldwerten Vorteil für die private Nutzung versteuern. Reine Nutzfahrzeuge dagegen blieben bislang steuerfrei, zum Beispiel Kastenwagen, Zugmaschinen und Lastwagen.

Das könnte sich jetzt ändern. Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschied: Die Ein-Prozent-Regelung muss auch bei Lastwagen und Kombinationsfahrzeugen angewendet werden (Aktenzeichen: 1 K 81/04).

Der entschiedene Fall: In einem Handwerksunternehmen nutzte der Gesellschafter-Geschäftsführer einen zweisitzigen Kastenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der fensterlose Aufbau war mit Materialschränken sowie Werkzeug ausgestattet. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt neben dem geldwerten Vorteil für die tägliche Fahrstrecke zur Arbeit auch einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung an. Nach der Ein-Prozent-Methode beträgt dieser monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung.

Die Finanzrichter segneten das Vorgehen des Finanzamts ab. Ihre Begründung: Nach dem so genannten Anscheinsbeweis wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer das ihm überlassene Fahrzeug auch für private Zwecke benutzt. Die Folge: Die Privatnutzung muss als Arbeitslohn erfasst werden. Dieser Anscheinsbeweis kann aber widerlegt werden. Im Urteilsfall hatte das Handwerksunternehmen lediglich behauptet, dass bereits wegen des Fahrzeugcharakters (zweisitziger Kastenwagen) eine Privatnutzung ausscheide. Dieses Argument aber ließen die Finanzrichter nicht gelten.

Steuer-Tipp: Zwar handelt es sich hierbei "nur" um eine FG-Entscheidung. Dennoch ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil zunächst konsequent anwendet und bei Betriebsprüfungen verstärkt Nutzfahrzeuge und deren Fahrer unter die Lupe nimmt. Sie sollten daher umgehend handeln.

Über folgende Wege verhindern Sie, dass das Finanzamt beim Überlassen von Monteursfahrzeugen an Ihre Mitarbeiter die teure Ein-Prozent-Methode anwendet:

1. Verbot der Privatnutzung, schriftlich als Nachtrag zum Arbeitsvertrag. Wie das funktioniert, lesen Sie unter "Firmenwagen-Privatnutzung: Wann reicht ein Verbot aus?"

2. Kontrolle des Verbots, zum Beispiel durch ein vom Fahrer regelmäßig geführtes Fahrtenbuch. Lesen Sie dazu auch unsere Sammlung von Steuertipps zu Fahrtenbüchern.

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