Finanzamtscomputer übersehen häusliches Arbeitszimmer

vom 19. Februar 2011 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann

Die Computer der deutschen Finanzämter erkennen in einigen Fällen nicht automatisch, dass ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht hat, teilte die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz mit. Dies kann bei Altfällen seit 2007 zum Problem werden, die eigentlich vom steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über häusliche Arbeitszimmer profitieren sollten.

Diese BVerfG-Entscheidung nutzt Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz über keinen Schreibtisch verfügen und deshalb gewisse Arbeiten von zu Hause aus erledigen, zum Beispiel Lehrer. Die Bundesregierung hat das Urteil im Jahressteuergesetz 2010 umgesetzt, das seit dem 1. Januar 2011 gilt. Die Finanzämter bearbeiten jetzt alle Steuerbescheide, die seit 2007 im Punkt "häusliches Arbeitszimmer" offen geblieben sind.

In folgenden Fällen kann es geschehen, dass das Finanzamt die Arbeitszimmerkosten nicht maschinell erkennt:

  • Der Arbeitnehmer hat seine Aufwendungen fürs häusliche Arbeitszimmer nicht an der dafür vorgesehenen Stelle angegeben (Anlage N, Anlage EÜR, Gewinnermittlung), sondern woanders in der Steuererklärung oder auf einem gesonderten Blatt.
  • Der Selbständige (zum Beispiel mit einer Nebentätigkeit als Schriftsteller) oder auch Vermieter hat seine Arbeitszimmerkosten in der Gewinnermittlung (Einnahmenüberschussrechnung, Bilanz) geltend gemacht.
  • Der Steuerpflichtige hat gar keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend gemacht. Der Steuerbescheid ist in diesem Punkt dennoch automatisch vorläufig ergangen. In diesem Fall ist es möglich, etwaige Arbeitszimmer-Kosten nachzureichen.

Was sollten betroffene Steuerzahler jetzt tun?

Wenn Sie glauben, zu einer der obigen Gruppen zu gehören, dann sollten Sie Ihr Finanzamt jetzt formlos anschreiben, die Kosten Ihres häuslichen Arbeitszimmers erneut auflisten und einen geänderten Steuerbescheid für alle betroffenen Jahre beantragen. Falls noch nicht geschehen, reichen Sie Belege für die Ausgaben nach.

Wenn Sie Ihren neuen Steuerbescheid erhalten, prüfen Sie genau, ob die Arbeitszimmerkosten berücksichtigt sind. Falls nicht, legen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein.

Steuer-Tipp: Falls die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist, heißt der letzte Ausweg "offensichtliche Unrichtigkeit". Ihre Argumentation, die Sie mit einem Steuerberater prüfen sollten: Das Finanzamt hätte die geltend gemachten Arbeitszimmerkosten auf dem gesonderten Blatt oder in der Gewinnermittlung sehen müssen; deshalb sind sie nachträglich zu berücksichtigen. Hier steht, wie Sie einen Steuerberater finden.

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