Elterngeld: Neue Steuerregeln für Eltern und Kinder

vom 06. Dezember 2006 (aktualisiert am 14. Februar 2012)
Von: Lutz Schumann

Der Bundestag hat am 29. September 2006 beschlossen, am 1. Januar 2007 das neue Elterngeld einzuführen. Die Eckpunkte:

  • Erwerbstätige Eltern, die ihren Job auf höchstens 30 Stunden pro Woche verringern, erhalten 12 Monate lang ein Elterngeld, das mindestens zwei Drittel ihres früheren Nettoeinkommens beträgt (Durchschnitt der vergangenen 12 Monate), höchstens aber 1.800 Euro pro Monat.
  • Es gibt einen Bonus von zwei Monatsgeldern, wenn auch der andere Elternteil seinen Beruf einschränkt.
  • Alleinerziehende erhalten das Elterngeld ebenfalls 12 plus 2, also 14 Monate.
  • Einkommen unter 1.000 Euro werden voll ersetzt.
  • Das Elterngeld steigt um 10 Prozent oder mindestens 75 Euro, wenn der oder die Berechtigte a) 2 Kinder unter 3 Jahren oder b) 3 Kinder oder mehr unter 6 Jahren hat.
  • Wer vor der Geburt nicht erwerbstätig war, erhält pauschal 300 Euro pro Monat. Dieser Betrag zählt beim Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe und anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen.

Steuer-Tipp 1: Erhöhen Sie Ihr Elterngeld, indem Sie das Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils erhöhen. Dieser sollte möglichst früh in die günstigere Lohnsteuerklasse III wechseln. Je weniger Steuern er in den 12 Monaten vor der Geburt zahlt, je höher also sein Nettoeinkommen ist, desto großzügiger fällt auch das Elterngeld aus. Zwar muss der andere Elternteil wegen dieses Tricks vorübergehend mehr Steuern zahlen. Doch erhalten Sie diese mit der nächsten Steuererklärung zurück, da Sie zusammen veranlagt werden.

Steuer-Tipp 2: Möglicherweise können Sie auch die Betreuungskosten für Ihr Kind (unter 14 Jahren) von der Steuer absetzen. Dies ist erlaubt, wenn Sie beide erwerbstätig, in der Ausbildung, behindert oder krank sind. Alleinerziehende und Haushalte mit nur einem Erwerbstätigen setzten die Kosten für Kinderpfleger, Tagesmutter oder Au-pair-Mädchen von der Steuer ab, wenn die betreuten Kinder unter 3 oder über 6 Jahre alt sind.

Handelt es sich um eine geringfügig beschäftigte Kraft, lassen sich 10 Prozent der Kosten, maximal 510 Euro pro Jahr absetzen. Bei einer sozialversicherungspflichtigen 12 Prozent, maximal 2.400 Euro. Bei einem selbstständigen Dienstleister 20 Prozent, höchstens 600 Euro. Diese Kosten werden nicht vom Einkommen, sondern von der Steuerschuld abgezogen.

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