BFH: Nur Ermittlungen der Steuerfahndung unterbrechen die Verjährungsfrist

vom 25. März 2010 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nur Ermittlungen der Steuerfahndung die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung wirksam unterbrechen, nicht aber Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts (Aktenzeichen: VIII R 5/07). Steuersünder müssen also noch keine Verjährungsunterbrechung befürchten, wenn die Strafsachen- und Bußgeldstelle (StraBuSt) zu ermitteln beginnt.

Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH 1992 Provisionen von umgerechnet rund 500.000 Euro für eine Tätigkeit im Ausland erhalten. Er legte das Geld über eine Liechtensteiner Stiftung an. In seinen Steuererklärungen gab er weder den Zufluss der Provisionen noch die daraus entstandenen Kapitalerträge an.

Hierbei handelt es sich um Steuerhinterziehung. Die steuerliche Verjährungsfrist dafür beträgt 10 Jahre und wäre für das Steuerjahr 1992 wegen Abgabe der Steuererklärung im Jahr 1993 mit dem 31. Dezember 2003 abgelaufen. Dennoch erstattete der GmbH-Chef kurz vor Ablauf am 5. November 2003 beim Finanzamt eine Selbstanzeige. Der Grund dafür ist nicht bekannt und für das Steuerjahr 1992 scheint dies keinen Sinn zu ergeben. Vermutlich fürchtete der Hinterzieher, bald entdeckt zu werden und zumindest wegen der hinterzogenen Kapitalerträge der jüngsten Steuerjahre strafrechtlich belangt zu werden.

Steuerfahnder ermittelten zu spät

Eine Woche nach der Selbstanzeige leitete das Strafsachen-Finanzamt ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung 1992 bis 2001 gegen ihn ein. Es forderte von ihm schriftlich Unterlagen an, um die Veranlagungsjahre ab 1992 aufzuklären.

Die Steuerfahndung jedoch nahm erst am 30. Januar 2004 ihre Arbeit auf. Die zehnjährige Festsetzungsfrist war zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Der Steuerzahler pochte auf die Verjährung. Daher sei der ursprüngliche und unberichtigte Steuerbescheid für 1992 endgültig rechtskräftig, erklärte er. Das Finanzamt argumentierte hingegen, durch das Einschalten der Strafsachen- und Bußgeldstelle (StraBuSt) sei die Verjährung unterbrochen worden; die Festsetzungsfrist sei daher nicht abgelaufen.

Die BFH-Richter gaben dem Kläger recht. "Die Ermittlungen der StraBuSt des Finanzamts stellen keine Ermittlungen der mit Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden dar", heißt es in der Urteilsbegründung. Der GmbH-Geschäftsführer muss die Steuern nicht nachzahlen, die er 1992 hinterzogen hatte. Das Finanzamt kann daher nur die Steuern auf Kapitalerträge nachfordern, die in den folgenden Jahren aus den 500.000 Euro Provision entstanden sind.

Einschätzung des Praxisnutzens des Urteils

Es ist schwer zu sagen, wie bedeutend dieses Urteil in der Praxis sein wird. Die Finanzverwaltung hat klar geschlafen, was in dieser Form nicht (mehr) allzu häufig vorkommen dürfte. Das Finanzamt hätte durch zwei verschiedene Schritte auf der sicheren Seite sein können:

Zum einen hätte das Finanzamt einen vorläufigen berichtigten Steuerbescheid ausstellen können, der auf den nachgereichten Angaben aus der Selbstanzeige des Steuerhinterziehers beruht. Damit wäre zumindest eine Nachzahlung gesichert gewesen, egal ob während der Ermittlungen weiteres Schwarzgeld auftaucht oder nicht.

Zum anderen hätte das Finanzamt darauf achten und drängen müssen, dass die Steuerfahndung noch im Jahr 2003 zu ermitteln beginnt. Das hätte die Verjährungsfrist unterbrochen und alle Möglichkeiten offen gehalten, an schlummerndes Schwarzgeld zu gelangen und den neuen Steuerbescheid auf den Cent genau auszustellen.

Wer in einer ähnlichen Lage wie der Kläger mit einem bummelnden Finanzamt zu tun hat, der hat trotz seiner Steuerhinterziehung das Recht auf seiner Seite. Allerdings kann nur ein Steuerberater oder Anwalt mit letzter Sicherheit klären, ob tatsächlich alle Voraussetzungen für eine Verjährung vorliegen. Wer sich selbst anzeigt, sollte sich ohnehin mit einem Fachmann beraten haben.

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Steuer-Tipp: Einschalten der Steuerfahndung verzögern

Grundsätzlich will kein Steuerzahler mit der Steuerfahndung zu tun haben. Steuerhinterzieher erst recht nicht. Das aktuelle BFH-Urteil unterstreicht diesen Wunsch, zumindest wenn eine Verjährung bevorsteht.

Zwar können Sie bei einer Selbstanzeige nicht beeinflussen,obdie Steuerfahnder eingeschaltet werden. Doch Sie können vermeiden, dass diese Ermittler zu früh zum Zug kommen: Ein Tipp aus unserem Artikel "Steuerliche Selbstanzeige: Wegweiser durch das Minenfeld" lautet, keinen zu aussagekräftigen Betreff zu wählen. Denn wenn in Ihrem Brief ans Finanzamt groß und fett das Wort "Selbstanzeige" steht, wird man ihn vermutlich direkt zur Steuerfahndung weiterleiten. Mit einem weniger verfänglichen Betreff hingegen, zum Beispiel "Berichtigung der ursprünglichen Steuererklärung/en", gelangt Ihr Schreiben voraussichtlich zum normalen Sachbearbeiter. Dadurch gewinnen Sie Zeit bis zur Verjährung.

Hintergründe zur Verjährung

Im Steuerrecht gibt es zwei unterschiedliche Verjährungsfristen: die strafrechtliche und die steuerliche. Die strafrechlichte Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Nur innerhalb dieses Zeitraums ist eine Bestrafung möglich. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, an dem die Tat beendet war: Hier ist das der Tag, an dem der unrichtige Steuerbescheid zugegangen ist. Strafrechtlich wird taggenau gerechnet.

Anders dagegen die steuerliche Verjährungsfrist, die so genannte Festsetzungsverjährung. Sie läuft nicht ab dem Tatzeitpunkt, sondern startet am Ende des Kalenderjahrs, an dem der Steuerpflichtige seine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgegeben hat. Sobald diese Frist abgelaufen ist, darf das Finanzamt den Steuerbescheid nicht mehr ändern. Laut Paragraf 169 Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist:

  • 10 Jahre bei Steuerhinterziehung (= vorsätzliche und erhebliche Steuerverkürzung) oder
  • 5 Jahre bei (leichtfertiger) Steuerverkürzung.

Beispiel: Im entschiedenen Fall hatte der GmbH-Geschäftsführer 1993 seine unvollständige Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 abgegeben. Am 1. Januar 2004 war damit die zehnjährige Festsetzungsfrist abgelaufen, da es nicht zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist gekommen war. Die fünfjährige strafrechtliche Verjährungsfrist war bereits im Jahr 1998 abgelaufen, wobei der genaue Tag vom Zugang des Steuerbescheids abhängt.

Wie bereits oben angesprochen, dreht es sich bei diesem Beispiel nur um die Hinterziehung im Steuerjahr 1992. Da der GmbH-Geschäftsführer Kapitalerträge aus seinem Schwarzgeld erwirtschaftet hat, sind diese in jedem folgenden Jahr gesondert zu betrachten.

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