BFH kippt Schweigepflicht des Finanzamts

vom 07. November 2007 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Finanzämter dürfen Informationen über Steuerzahler an die Arbeitsagenturen weitergeben. Dies ist dann erlaubt, wenn die Agenturen anhand der Daten prüfen müssen, ob der Steuerzahler zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen hat und dieses nun zurückgefordert werden muss. Mit diesem aktuellen Urteil lockert der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VII B 110/07) das strenge Steuergeheimnis, wonach die Finanzämter auch an andere Behörden keine Informationen weitergeben dürfen, die sie durch Steuererklärungen, Betriebsprüfungen etc. über den Bürger erfahren haben.

Die Voraussetzung für das Ausplaudern der Steuergeheimnisse sind leicht zu erfüllen: Die weitergegebenen Informationen müssen nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs III für die Entscheidung der Arbeitsagentur über eine etwaige Rückforderung von Arbeitslosengeld erheblich sein. Doch das Finanzamt müsse vor der Weitergabe solcher Informationen nicht etwa selbst prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich zu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten hat.

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