BFH hält neue Pendlerpauschale für verfassungswidrig

vom 13. September 2007 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die seit Anfang 2007 geltende drastische Kürzung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig (Aktenzeichen: VI B 42/07). Viele Steuer- und Rechtsexperten und auch der Steuer-Schutzbrief hatten eine solches Urteil vorhergesagt.

Mit der Pendlerpauschale können Autofahrer Fahrtkosten zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer Steuern mindernd geltend machen. Seit 1. Januar 2007 gilt diese Regel aber nur noch vom 21. Entfernungskilometer an.

Der Fall: Ein niedersächsisches Ehepaar, das insgesamt 61 Kilometer zur Arbeit zurücklegen muss, hatte gegen die Kürzung geklagt und bereits in erster Instanz Recht bekommen. Das Finanzgericht hatte den Fall an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weitergereicht.

Der BFH gab nun der ersten Instanz Recht. "Es ist offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, um deren steuerliche Anerkennung gestritten wird, jedenfalls nach bisherigem Verständnis für den Antragsteller beruflich veranlasst sind", sagten die obersten deutschen Finanzrichter. Die Fahrten seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich. Der BFH zitiert dazu eine alte Entscheidung des Preußischen Oberlandesgerichts: "Wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstätte begibt, so verdient er auch nichts."

Die Finanzministerien von Bund und Ländern reagierten bereits auf dieses Urteil und erkennen vorläufig die volle Pendlerpauschale an. Das bedeutet: Die Finanzämter tragen Fahrtkosten zur Arbeit wieder ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte ein. Außerdem bleibt der Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe offen. Dadurch soll ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden für den Fall, dass das Verfassungsgericht die Kürzung kippt.

Steuer-Tipp: Lassen Sie sich keinen höheren Freibetrag für die höhere Pendlerpauschale auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2007 oder 2008 eintragen! Denn sollte das Bundesverfassungsgericht in 2008 oder gar erst 2009 die Kürzung der Pendlerpauschale für rechtmäßig halten, müssten Sie eine Menge Steuern zurückzahlen. Besser ist es, Sie holen sich später im Falle eines steuerzahlerfreundlichen BVerfG-Urteils die zu viel gezahlten Steuern vom Fiskus zurück.

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