Betriebsfeier trotz Geburtstags als Betriebsausgabe absetzbar

vom 07. November 2007 (aktualisiert am 17. November 2015)
Von: Lutz Schumann

Eine Betriebsfeier direkt nach dem Geburtstag des Chefs bedeutet nicht zwangsweise, dass eine Geburtstagsfeier Steuern sparend auf Firmenkosten laufen soll, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 1 K 1377/03 B). Betriebsprüfer jedoch stellen solche Zusammenhänge schnell und gerne her.

Der Fall: Ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater feierten das fünfjährige Bestehen ihrer gemeinsamen Kanzlei. Es kamen 120 Gäste, die für rund 20.000 Euro bewirtet wurden. Am Tag zuvor war einer der beiden Jubilare 50 Jahre alt geworden. Das Finanzamt sah dies als Zeichen dafür, dass die Jubiläumsfeier auch Geburtstagsfeier sein sollte. Die Folge: Es erkannte die Kosten der Betriebsfeier wegen privater Mitveranlassung nicht als Betriebsausgaben an.

Doch das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg bremste die Beamten: Dem Geburtstag sei in diesem Fall keine Bedeutung zugemessen worden, weder von den Sozietätsmitgliedern, noch von den Gästen. Die Einladung zur Betriebsfeier habe keinen Hinweis auf den Geburtstag des Sozietätsmitglieds enthalten. Die Finanzrichter sagten, sie hätten auch nicht feststellen können, dass die Gäste überhaupt von dem Geburtstag wussten. Daher seien sie sich einig, dass die eingeladenen Mandanten, Rechtsanwälte und Steuerberater in erster Linie den beruflichen Zusammenschluss feiern wollten.

Steuer-Tipp 1: Die FG-Richter gaben mit ihrer Begründung handfeste grundsätzliche Tipps für ein Firmenjubiläum oder Kanzleijubiläum. Deren Kosten können selbst dann als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn zuvor ein Firmeninhaber oder Sozietätsmitglied Geburtstag hatte. Die Unternehmer müssen jedoch darauf achten, dass der Zweck der Betriebsfeier deutlich zum Ausdruck kommt. Zudem dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Geschäftsfreunde, Kunden, Mandanten und Mitarbeiter auch aus privaten Gründen eingeladen wurden.

Steuer-Tipp 2: In einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2015 erlaubt der Bundesfinanzhof (BFH) einen anteiligen Steuerabzug für gemischt veranlasste Betriebsfeiern. Damit ist es ab sofort möglich, auch private Gäste zu einer Betriebsfeier einzuladen. Wenn man diese grundliegende Änderung der Rechtsprechung auf den oben erklärten FG-Urteilsfall überträgt, dann bedeutet sie: Der Jubilar hätte unter bestimmten Voraussetzungen auch private Geburtstagsgäste einladen können. Er hätte die anteiligen Partykosten seiner Freunde und Verwandten zwar aus eigener Tasche bezahlen müssen. Aber für die beruflich eingeladenen Gäste wäre der Steuerabzug erhalten geblieben.

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