Betriebsausgaben: Unter 150 Euro tanken

vom 09. Januar 2006 (aktualisiert am 17. Juni 2019)

Der ständig steigende Benzinpreis kann zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Denn ab einem Betrag von 150 Euro gelten die strengen Pflichtangaben für Rechnungen. Dann muss zum Beispiel auch Ihr Name als Leistungsempfänger auf der Quittung vermerkt sein. Ein normaler Tankbeleg wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Folge: Sie dürfen die Vorsteuer nicht abziehen.

Aktualisierung: Zum 1. Januar 2017 wurde die Obergrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Mit der angenehmen Folge, dass für den Vorsteuerabzug in diesem Fall die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, die Rechnungsnummer und der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers nicht erforderlich sind. Die Gefahr einer "zu hohen" Tankquittung ist damit vorerst entschärft. Rein rechnerisch müssten Sie schon 80 Liter zu je 1,88 Euro tanken, um diese Kleinbetragsgrenze zu überschreiten.

Zudem bleibt weiterhin die Gefahr, dass nicht notwendige Angaben in Kleinbetragsrechnungen den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

So sind bei Kleinbetragsrechnungen der Name sowie die Adresse des Rechnungsempfängers NICHT vorgesehen (§ 33 UStDV). Wenn Sie diese dennoch in einer Kleinbetragsrechnung  nennen, versagen viele Finanzämter dem Käufer den Vorsteuerabzug.

Tipp: Achten Sie auch weiterhin darauf, dass Kleinbetragsrechnungen lediglich die notwendigen Rechnungsangaben des § 33 UStDV enthalten. Alle zusätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

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