Auslandsdividenden: Holen Sie sich die Steuer aus alten Bescheiden zurück

vom 09. Mai 2007 (aktualisiert am 04. August 2012)
Von: Lutz Schumann

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die frühere Besteuerung von Auslandsdividenden in Deutschland für EU-rechtswidrig und für zu hoch erklärt (Aktenzeichen: C 292/04). In diesem anlegerfreundlichen Urteil geht es um das so genannte Anrechnungsverfahren. Dieses wurde als Vorläufer des heutigen Halbeinkünfteverfahrens zwischen 1977 und 2001 bei Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland angewendet, um eine Doppelbesteuerung der Dividenden bei den Anlegern zu verhindern. Dadurch konnten Aktionäre deutscher Unternehmen deren gezahlte Körperschaftssteuer mit ihrer Einkommensteuer verrechnen. Für Dividendenerträge ausländischer Aktiengesellschaften gab es diese Möglichkeit jedoch nicht, was der EuGH nun bemängelte.

Der Clou: Die Luxemburger Richter haben die Wirkung des Urteils zeitlich nicht begrenzt. Das bedeutet: Anleger können sich – rein theoretisch – von ausländischen Unternehmen, von denen sie vor 2001 Dividenden erhalten haben, eine Bescheinigung über deren Körperschaftsteuerzahlung ausstellen lassen und diese mit Berufung auf das EuGH-Urteil bei ihrem Finanzamt einreichen.

Der Fiskus muss dann die zu viel einbehaltene Steuer zurückzahlen. Das betrifft Direktanleger und Aktienfondsbesitzer gleichermaßen. Dabei spielt es im Prinzip keine Rolle, ob die Gesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU hat oder in einem anderen Staat außerhalb der Europäischen Union wie den USA oder Japan.

Der Wermutstropfen: Nur Anleger, deren Einkommensteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, profitieren von der Entscheidung.

Steuer-Tipp: Wenn Sie vor 2001 Auslandsdividenden erhalten haben, sollten Sie Ihre Steuerbescheide kontrollieren. Sind welche davon noch nicht bestandskräftig, beantragen Sie bei Ihrem Finanzamt eine Erstattung! Diese Chance sollten Sie sich nicht entgehen lassen.

Zweiter Pferdefuß: Es ist noch unklar, welche Nachweise für die damalige Dividende der Fiskus anerkennt. Sicher ist nur, dass eine Bankbestätigung nicht ausreicht.

Hinweis: Sobald das Bundesfinanzministerium (BMF) dieses Urteil mit einem Schreiben regelt, informieren wir Sie an dieser Stelle und natürlich im E-Mail-Newsletter.

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