Arbeitszimmer: Verstößt Streichung gegen die Verfassung?

vom 03. August 2007 (aktualisiert am 06. August 2012)
Von: Lutz Schumann

Es gibt neue Hoffnung für Arbeitnehmer, die nach den aktuellen Voraussetzungen und Regeln keine Arbeitszimmerkosten von der Steuer absetzen dürfen. Vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz ein Verfahren anhängig, das sich gegen die Nichteintragung eines Lohnsteuerfreibetrags für die Arbeitszimmerkosten richtet (Aktenzeichen 3 K 1132/07). Der Kläger begründet seine Klage mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz und den darin enthaltenen Grundsatz der Besteuerung auf Grund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Dahinter verbirgt sich, vereinfacht ausgedrückt, der Argumentationsfaden, dass es Arbeitnehmer gibt, die Abends zu Hause oder am Wochenende noch berufliche Aufgaben zu erledigen haben. Dazu zählen zum Beispiel Lehrer, die nach Schulschluss Klassenarbeiten korrigieren oder ihren Unterricht vorbereiten. Solche Berufsgruppen brauchen ihr häusliches Arbeitszimmer nachweislich – sie haben also Kosten, können diese aber nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Die "Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit" – ein verfassungsrechtlicher Grundpfeiler des deutschen Steuersystems – sei demnach nicht gegeben.

Steuer-Tipp: Setzen Sie Ihre Kosten fürs häusliche Arbeitszimmer an und legen Sie gegen einen ablehnenden Bescheid unter Hinweis auf das laufende FG-Verfahren Einspruch ein. Leider haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, denn Finanzgerichte sind eine Instanz "zu niedrig", als dass sich das Finanzamt an dort anhängigen Verfahren orientieren müsste. Der Steuer-Schutzbrief informiert Sie an dieser Stelle, sobald ein Urteil ergeht und möglicherweise der Bundesfinanzhof (BFH) oder das Bundesverfassungsgericht (BverfG) zu entscheiden hat.

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