Ansparabschreibung trotz Betriebsaufgabe

vom 14. Juli 2005 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Wer im nächsten Jahr seinen Betrieb verkaufen oder schließen will, sollte noch in diesem Jahr eine so genannte Ansparabschreibung bilden. Dabei handelt es sich um eine Rücklage für eine in Zukunft geplante Investition. Diese Ansparabschreibung senkt den Gewinn des aktuellen Jahres.

Im Jahr der Betriebsaufgabe ist die Ansparabschreibung nicht voll zu versteuern. Für sie gelten der ermäßigte Steuersatz und der Freibetrag für eine Betriebsausgabe, plus pauschal sechs Prozent ihrer Höhe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Steuersparmodell abgesegnet (Aktenzeichen: XI R 56/03).

Voraussetzung: Sie hätten die Ansparabschreibung weiterführen können, wenn Sie Ihren Betrieb nicht aufgegeben hätten. Der BFH schränkt außerdem ein: Sie dürfen noch nicht erklärt haben, dass Sie Ihren Betrieb aufgeben wollen.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Abschreibung & AfA, Ansparabschreibung & Anspar-AfA, Selbstständige, Unternehmer