Abgeltungsteuer: Regeln und Auswege auf einen Blick

vom 02. September 2008 (aktualisiert am 16. Mai 2016)
Von: Andreas Mainczyk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

Zum 1. Januar 2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt und die Spekulationsfrist von einem Jahr fällt weg. Wer ab 2009 investiert, muss sämtliche Verkaufsgewinne und Kapitalerträge versteuern, selbst wenn er die Papiere länger als 12 Monate hielt.

Für Aktien, Fonds und andere Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, gilt Bestandsschutz. Wer solche Wertpapiere länger 12 Monate hält, nimmt jegliche Kursgewinne also unbegrenzt steuerfrei ein.

Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer? Dies sind Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, also zum Beispiel

  • Zinsen aus Festgeld- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen,
  • Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften,
  • Dividenden aus Aktien
  • sowie Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen.

Der pauschale Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Somit kann die endgültige Belastung bei 28 bis 29 Prozent liegen.

Das bisherige Halbeinkünfteverfahren, nach dem Dividenden und Aktienkursgewinne nur zur Hälfte besteuert werden, entfällt. Künftig werden Dividenden und Aktienkursgewinne in voller Höhe mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus eventuell Kirchensteuer besteuert.

Die Abgeltungsteuer hat auch auf die Werbungskosten erhebliche Wirkung, also auf die Aufwendungen für Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Jegliche Werbungskosten sind mit dem pauschalen Steuersatz und dem jährlichen Sparer-Pauschbetrag (vergleichbar mit dem früheren Sparerfreibetrag) abgegolten. Dies betrifft Depotgebühren, Gebühren für Vermögensverwaltung, Reisekosten für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung. Sie alle wirken sich nicht mehr Steuern mindernd aus. Das Finanzamt erkennt Aufwendungen nur dann Steuern mindernd an, wenn sie direkt mit Veräußerungs- oder Termingeschäften zusammenhängen, zum Beispiel Provisionen.

Die Abgeltungssteuer gilt nicht für Kursgewinne aus dem Immobilienverkauf. Es bleibt insoweit bei der gesetzlichen Regelung, wonach ein Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien nur innerhalb von 10 Jahre nach Anschaffung steuerpflichtig ist.

Der 1. Januar 2009 ist auch der Stichtag für Banksparpläne und Investmentsparpläne. Kapitalerträge, die vor diesem Stichtag anfallen, werden nach altem Recht besteuert, später zufließende Erträge nach neuem Recht. Für Wertpapapieren, die in einem Investmentsparplan vor dem 1. Januar 2009 gekauft werden, gilt altes Recht: Nach Ablauf der Jahresfrist sind Kursgewinne nach einem Verkauf steuerfrei. Liegen in einem Depot Wertpapiere der gleichen Gattung, die vor und ab dem 1. Januar 2009 erworben wurden, so gelten bei einem späteren Verkauf für die Anwendung der Abgeltungssteuer die zuerst erworbenen Wertpapiere als zuerst verkauft. Hierbei handelt es sich um das "FIFO-Prinzip" ("FIFO" ist die Abkürzung für "first in - first out", Englisch für etwa "als erstes rein - als erstes raus").

Die Besteuerung der privaten Rentenversicherung ändert sich nicht. Auch künftig wird der Ertragsanteil der Rentenleistung innerhalb der sonstigen Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Ebenso wenig ändert sich die Besteuerung von Kapitallebensversicherungen. Soweit Leistungen aus Kapitallebensversicherungen steuerpflichtig sind, werden 25 Prozent Kapitalertragssteuer als Vorauszahlung abgezogen. Die tarifliche Einkommensteuer erfasst nach wie vor die steuerpflichtigen Leistungen.

Für Verluste aus Kapitalanlagen gelten zukünftig folgende Regeln:

1. Verluste aus Wertpapier- und Termingeschäften werden künftig wie Gewinne zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt.

2. Aktienverluste können im Zuge der Abgeltungssteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Dagegen können Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften künftig auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen verrechnet werden, zum Beispiel mit Zinsen und Dividenden. Nach altem Recht lassen sich Verluste aus Wertpapier- und Termingeschäften nur mit Gewinnen aus selbigen verrechnen.

Steuersparmodelle durch die Abgeltungsteuer?

Kapitalanleger können durch die Abgeltungsteuer Steuern sparen. Vorweg jedoch die oberste Regel: Die beste Steueroptimierung nutzt nichts, wenn das Investment schlecht ist!

  • Sowohl für Aktien als auch für Fonds gilt die "Buy and Hold"-Strategie. Bei Fonds sind solche ratsam, die die Kursgewinne thesaurieren. Dies erhält den Bestandsschutz.
  • Gut sind auch Kapitallebensversicherungen, und zwar so genannte "Methusalem"-Policen, die das Geld meist in Investmentfonds anlegen. Hier gilt der Grundsatz: Solange das Geld in der Police liegt, bleibt das Finanzamt außen vor. Der Kunde kann sein Kapital also von Fonds zu Fonds umschichten, ohne dass Steuer anfällt. Letztgenannt Variante hat noch vielfache andere steuerliche Vorteile.
  • Auch über ausländische Lebensversicherungen lässt sich die Steuer senken.
  • Eine andere Möglichkeit ist die so genannte "Cash-Box-GmbH". Dies ist sinnvoll ab einem Anlagebetrag von 100.000 Euro.

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