So können sich Unternehmen Lehrgangskosten für Weiterbildung in Kurzarbeit erstatten lassen

Von Anna Maria Martino, Steuerberaterin, B.A.

Der Bund hat zum Ende des Jahres 2020 eine Neuregelung zur Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit beschlossen. Wir informieren Sie, wie sich Unternehmen Lehrgangskosten für Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit erstatten lassen können.

Eine denkbar einfache und zugleich gute Idee steckt hinter der staatlichen Förderung. Nutzt die Krisenzeit sinnvoll! Arbeitnehmer:innen können sich in der Nichtbeschäftigungszeit weiterbilden und entsprechend qualifizieren. Unternehmen investieren in die Qualifikation ihrer Mitarbeiter:innen. Dadurch binden sie diese langfristig an ihr Unternehmen und sparen durch die Förderung auch noch Geld. Denn die Agentur für Arbeit übernimmt die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen.

Wie die Erstattung von Lehrgangskosten für Weiterbildung in Kurzarbeit funktioniert

Der neu eingeführte und vereinfachte § 106a SGB III ist seit dem 1. Januar 2021 gültig. Allerdings unterscheidet sich die Neuregelung von der im § 82 SGB III bisher geltenden Regelung grundsätzlich.

Bis zum 31. Januar 2023 ist beim Bezug von Kurzarbeitergeld ausschließlich der Antrag einer Förderung nach § 106a SGB III möglich und nicht nach § 82 SGB III. Dennoch ist der entscheidende Unterschied zwischen den Paragraphen die Ermessensentscheidung im § 82 SGB III. Sind die Voraussetzungen gemäß § 106a SGB III erfüllt, hat der Arbeitgeber einen rechtlichen Anspruch auf die Erstattung seitens der Agentur für Arbeit.

Voraussetzungen für die Erstattung von Lehrgangskosten für Weiterbildung in Kurzarbeit

Folgende Voraussetzungen müssen Unternehmen für den Anspruch auf Erstattung erfüllen:

  •  Unternehmen müssen einen Antrag stellen
  • die Arbeitnehmer:innen beziehen vor dem 31. März 2023 Kurzarbeitergeld
  • während der Kurzarbeit nimmt der/die Arbeitnehmer:in an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil
  • die berufliche Weiterbildung umfasst mehr als 120 StundenMaßnahme und der Träger sind nach den §§ 176 bis 184 SGB III zugelassen
  • es darf keine berufliche Weiterbildungsmaßnahme sein, zu deren Durchführung der/die Arbeitgeber:in aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, haben Sie als Unternehmer:in oder Arbeitgeber:in einen Anspruch auf Erstattung der Lehrgangskosten.

Besonderheiten bei den Voraussetzungen für die Erstattung von Lehrgangskosten für Weiterbildung in Kurzarbeit

Eine der oben genannten Voraussetzungen betrifft die Zeitdauer des Lehrgangs. Demnach muss die berufliche Weiterbildung mindestens 120 Stunden umfassen. Hierbei ist es entscheidend, dass der Lehrgang während der Zeit in Kurzarbeit begonnen hat. Der Lehrgang kann jedoch über den Zeitraum der Kurzarbeit hinaus andauern.

Wichtig: Es sind wirklich nur die Lehrgangskosten erstattungsfähig! Allgemeine Kosten für die Eignungsfeststellung, anfallende Fahrtkosten oder gar Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder die Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet.

Was gilt als Lehrgangskosten?

Gemäß der gesetzlichen Regelung gehören die folgenden Kosten zu den förderfähigen Lehrgangskosten:

  • Lehrgangsgebühren
  • Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke
  • Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfunge
  • nur die Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung

Berechnung der Erstattungskosten für Weiterbildung in Kurzarbeit

Entscheidend ist die Betriebsgröße. Hiernach ermittelt sich die Höhe der Erstattung:

Betriebsgröße Erstattung der Lehrgangskosten
Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten 100 %
Betriebe mit 10 bis bis 249 Beschäftigten 50 %
Betriebe mit 250 bis 2.499 Beschäftigten 25 %
Betriebe mit 2.500 Beschäftigten und mehr 15 %

Werden Teilzeitbeschäftigte eingerechnet?

Ja! Selbst wenn § 82 Abs. 7 Satz 3 SGB III in der Fassung durch das Gesetz vom 20. Mai 2020 eine umfassende und komplexe Regelung vorsieht. Die Anwendung von § 82 SGB III widerspricht dem gewünschten Ziel dieser Neuerung. Das ist nämlich, Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit zu vereinfachen. Deswegen gelten alle Teilzeitbeschäftigten nach § 106a SGB III auch als Vollbeschäftigte. Dieser Fakt kann unter Umständen einen höheren Schwellenwert bedeuten. Das hätte zur Folge, dass der Anspruch für die Lehrgangskostenerstattung sinkt.

Unsere Einschätzung

Die neu eingeführte Regelung ist insbesondere aufgrund der aktuellen Krisenzeit für uns wichtig. Dass man die Förderung erhält, wird durch den neuen § 106a Abs. 2 SGB III wahrscheinlicher. Nichtsdestotrotz müssen Sie alle Voraussetzungen sorgfältig prüfen. Erst dann sollten Sie Anträge stellen.