Aktuelle beihilferechtliche Änderungen zur Überbrückungshilfe 2 einfach erklärt

Wie war das noch gleich? Ein Unternehmen hat nur dann Anspruch auf Überbrückungshilfe 2, wenn es im Antragszeitraum einen Verlust erzielt hat. Es müssen „ungedeckte Fixkosten” vorliegen, so das Beihilferecht. Ist das nicht der Fall, darf es keinen Antrag stellen. Mehr noch: Bereits beantragte und erhaltende Hilfsgelder müssen Unternehmen spätestens mit dem Rückmeldeverfahren ganz oder teilweise zurückzahlen. Doch was gilt jetzt? Denn der Bund hat die FAQ überarbeitet und gibt beihilferechtliche Änderungen zur Überbrückungshilfe 2 bekannt. 

Von Ecovis-Steuerberater Lars Rinkewitz

Nun gibt es wieder einmal weitere Änderungen der FAQ zur Überbrückungshilfe 2. Nachdem wir am 18. Dezember 2020 in unserem Beitrag Überbrückungshilfe 2 vs. Fixkostenhilfe 2020 berichtet haben und das am 15. Januar 2021 noch einmal aufgrund der neuen Verlautbarungen des BMWi päzisieren konnten, ergeben sich nun ganz aktuell beihilferechtliche Änderungen bei der Überbrückungshilfe 2: Der Bund führt ein beihilferechtliches Wahlrecht ein. Damit gehen einige Änderungen für Unternehmen und die prüfenden Dritten einher. Der Bund führt eine Vereinfachung ein.

Wie funktioniert das neue beihilferechtliche Wahlrecht für Unternehmen?

Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung können Unternehmen nun explizit angeben, dass die Überbrückungshilfe 2 auf Grundlage der geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden soll (keine Begrenzung auf Verluste). Sonst kommt weiterhin die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 zur Anwendung. Wer das neue Wahlrecht nutzen möchten, muss dabei aber folgendes beachten:

Hat ein Unternehmen die neue beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro (bislang 800.000 Euro) überschritten, kann die Überbrückungshilfe 2 nicht auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden. Die Marke überschreiten Unternehmen gegebenenfalls dann, wenn das jeweilige Unternehmen beispielsweise die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe sowie KfW-Schnellkredite in Anspruch genommen hat. Dazu ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

Eine Verlustrechnung ist dann nicht mehr notwendig, wenn Unternehmen das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung nutzen. Dadurch erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe 2 auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Hat der Bund die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung gekürzt, können Unternehmen die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigieren.

Ist ein neuer Antrag zur Nutzung des beihilferechtlichen Wahlrechts nötig?

Wer das neue Wahlrecht nutzt, muss keinen separaten Änderungsantrag stellen. Erstellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten ihre Gültigkeit, wenn Unternehmen sie bisher auf Grundlage der Fixkostenhilfe 2020 gestellt haben.

Was passiert, wenn Unternehmen das beihilferechtliche Wahlrecht nicht nutzen?

Entscheiden Unternehmen sich dazu, das beihilferechtliche Wahlrecht nicht zu nutzen, gewährt der Bund die Überbrückungshilfe 2 dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. In diesem Fall müssen sie das Vorhandensein von beihilferechtlichen Verlusten, die sogenannten ungedeckten Fixkosten, nachweisen.

Offene Frage zum beihilferechtlichen Wahlrecht

Die FAQ sind leider mal wieder nicht ganz eindeutig formuliert. Es soll ein Wahlrecht gelten und man kann die Ermittlung und Betrachtung der ungedeckten quasi abwählen. So weit, so gut. Aber in den FAQ heißt es aktuell wörtlich:

„Auch für neue Anträge erfolgt die Antragstellung unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll).“

Streng genommen würde das bedeuten, dass bei der Antragstellung, bei der Unternehmen im Antragstool weiterhin ausdrücklich die Fixkostenhilfe 2020 berücksichtigen müssen, ungedeckte Fixkosten vorliegen müssten. Denn das wird mit einem Haken im Antragstool und im Nachgang per Unterschrift bei der Antragstellung vom Antragsteller bestätigt.

Liegen aber gar keine ungedeckten Fixkosten vor, würde eine Antragstellung grundsätzlich falsch sein. Wenn aber von vorneherein ungedeckte Fixkosten vorliegen müssten, um einen Antrag stellen zu können, führt das Wahlrecht am Ende bei der Schlussabrechnung lediglich zu einer Arbeitserleichterung. Lägen aber Verluste oder ungedeckte Fixkosten von Anfang an nicht vor, dürften Unternehmen also gar keinen Antrag stellen, würde das Wahlrecht am Ende überhaupt nichts bringen und ins Leere laufen.

Das kann aber nicht Ziel, Sinn und Zweck der nun beabsichtigten Vereinfachung sein. Wir gehen davon aus, dass etwas anderes gemeint ist. An dieser Stelle sollte das BMWi auf, die FAQs dahingehend konkretisieren und das Antragstool entsprechend programmieren. Dann würden sich endlich alle Interpretationen erübrigen und die Fälle wären klar.

Unsere Einschätzung

Es ist gut und richtig, dass die Politik auf uns, die prüfenden Dritten, und die unendlich vielen kritischen Stimmen reagiert hat. So entschärft sie die Problematik der ungedeckten Fixkosten. Die Lösung begrüßen wir ausdrücklich. Aber die Frage bleibt: Warum nicht gleich so?

Alle Unternehmen, die durch Corona eine Krise erleiden, haben jetzt definitiv eine gute Lösung an die Hand bekommen. Wenn der Bund jetzt noch die offenen Fragen und die etwas ungenauen Formulierungen anpassen würde, wären wir als prüfende Dritte sehr zufrieden.

Hätte der Bund aber schneller und früher reagiert, wäre uns allen viel Ärger, Arbeit und Kosten erspart geblieben.

Wir machen nun auf dieser Basis weiter, ganz im Sinne unserer Mandantinnen und Mandanten sowie der Unternehmen, die uns um Hilfe bitten. An dieser Stelle informieren wir Sie weiter über alle Änderungen. Die Antragstellungen gehen weiter, so dass alle berechtigten Unternehmen auch die Hilfen bekommen, die sie benötigen.

Darüber hinaus stehen unsere Expertinnen und Experten Ihnen jederzeit für eine persönliche Beratung zur Verfügung.