04.01.2021

Steuerhinterziehung: Verjährung erst nach 25 Jahren

Von Alexander Littich, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht bei Ecovis in Landshut

Seit Juni 2020 gelten für die Verfolgung von Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen erweiterte Verjährungsfristen. Die Verjährung tritt erst bis zu 25 Jahre nach dem Ende der Tat ein.

Am 29. Juni 2020 hat der Bundestag ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Es beinhaltet unter anderem die Ausweitung der Verjährungsfristen bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen.

„Ein schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt etwa vor, wenn Steuern in großem Ausmaß mit mehr als 50.000 Euro je Steuerart, also Einkommen- oder Umsatzsteuer, und Jahr verkürzt werden“, sagt Rechtsanwalt Alexander Littich bei Ecovis in Landshut. Zu den schweren Fällen gehören auch Umsatzsteuerkarusselle oder wenn durch Domizil- oder Drittstaat-Gesellschaften steuerlich erhebliche Tatsachen verschleiert und dadurch Steuern hinterzogen werden.

Verjährungsfristen berechnen

Bisher betrug die Verjährungsfrist für Fälle der einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre, für besonders schwere Fälle zehn Jahre. Ermittlungsmaßnahmen, zum Beispiel Vernehmungen oder Durchsuchungen, können die Frist unterbrechen. Diese beginnt dann neu zu laufen. Begrenzt wird dieses Prozedere nur durch die absolute Verjährung. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wird jetzt diese absolute Verjährung für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung erweitert. „Zuvor betrug diese das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren, was nun auf das Zweieinhalbfache verlängert wurde“, erklärt Littich.

Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen lassen sich demnach nun bis zu 25 Jahre verfolgen, während bisher 20 Jahre möglich waren.

Die Bedeutung für Steuerhinterzieher

Die Ausweitung der Verjährungsfristen soll insbesondere in Verfahren mit grenzüberschreitendem Ermittlungsaufwand oder auch in aufwendigen Verfahren dazu führen, dass die Ermittlungen akribisch durchgeführt werden können und nicht wegen Verjährung eingestellt werden müssen. Zielt die Ausweitung der Verjährungsgrenzen vorwiegend darauf ab, in großen Verfahren, etwa Cum-Ex, Zeit für die Aufarbeitung zu schaffen, kann jetzt auch die Verfolgung jedes einzelnen Steuerhinterzieher in besonders schweren Fällen über einen längeren Zeitraum hinaus erfolgen.

Ist die Selbstanzeige dennoch der beste Weg?

Die Regeln zur Verjährung bei Steuerhinterziehung sind besonders wichtig bei der Beurteilung, ob eine Selbstanzeige sinnvoll und erforderlich ist, um eine Strafverfolgung zu vermeiden. Ist die Steuerhinterziehung nach gesetzlichen Verjährungsfristen bereits verjährt, ist eine Strafverfolgung ausgeschlossen. Steuerliche Festsetzungsfristen können allerdings auch für bereits strafrechtliche verjährte Steuerstraftaten bestehen. „Betroffene sollten sich vor Einreichen einer Selbstanzeige ausführlich durch einen Rechtsanwalt, der die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Strafanzeige prüft, sowie durch einen Steuerberater, der die steuerlichen Folgen darstellt, beraten lassen“, empfiehlt Littich.

Sie wollen sich über Selbstanzeige informieren?

Die Ecovis-Broschüre „Schützt die Selbstanzeige noch vor Strafe?“ mit vielen Beispielen können Sie hier kostenlos herunterladen: https://www.ecovis.com/wirtschaftsstrafrecht/wp-content/uploads/2019/06/Broschuere_Steuer-Selbstanzeige_ 2018_Lay06.pdf