Neue Frist durch 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand'

Wenn Sie die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt haben, können sie die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Entspricht das Finanzamt Ihrem Antrag, dann erhalten Sie eine neue Frist. Sie befinden sich wieder im normalen Einspruchsverfahren und können Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Die Wiedereinsetzung ist zum Beispiel dann denkbar, wenn Sie überraschend ins Krankenhaus eingeliefert wurden oder der Steuerbescheid während eines längeren Urlaubs zugestellt wurde.

Musterbrief ans Finanzamt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Download: Eine Muster-Vorlage für einen rechtssicheren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekommen Sie hier zum Download (PDF und DOC). Dieser Musterbrief besteht aus 3 Seiten und wurde von Anwälten erstellt.

Füllen Sie die PDF-Datei aus und drucken Sie sie. Oder passen Sie die DOC-Datei am Computer mit einer Textverarbeitung an Ihre Bedürfnisse an und drucken Sie sie aus. Unterschreiben Sie den Antrag und schicken ihn samt zusätzlicher Belege per Post ans Finanzamt.

Voraussetzungen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung:

  • Sie haben die Einspruchsfrist schuldlos versäumt. Das heißt in der Regel, dass Sie von der festgesetzten Frist nichts wussten.
  • Sie begründen Ihren Antrag und machen die Tatbestände durch Belege glaubhaft.
  • Sie beantragen die Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist. Der Grund für Ihr schuldloses Versäumen darf also nicht länger als einen Monat zurückliegen.

Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Finanzbeamten prüfen Ihren Antrag vor allem darauf, ob Ihre Gründe anerkennenswert sind oder nicht. Der Ehrgeiz der Beamten wird darin liegen, Ihnen ein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten. Denn jeder Steuerpflichtiger ist gesetzlich verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Einspruchsfrist zu wahren. Schon bei leichter Fahrlässigkeit liegt ein Verschulden vor. Der Maßstab hierfür ist subjektiv und hängt von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen ab.

Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass Sie Ihre Argumente schlüssig und so konkret wie möglich vortragen (siehe Musterschreiben "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand").

Mögliche Gründe für eine Wiedereinsetzung sind:

  • Urlaubsreise: Sie waren bis zu sechs Wochen verreist. Währenddessen landete der Steuerbescheid in Ihrem Briefkasten. Sie kehrten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zurück. In solchen Fällen geben die Finanzämter einem Antrag auf Wiedereinsetzung in der Regel ohne großen Widerstand statt. Bei längerer Abwesenheit jedoch erwartet das Finanzamt, dass Sie vorsorgen, zum Beispiel per Nachsendeauftrag oder Postvertretung.
    Wenn Sie länger als sechs Wochen in Urlaub fahren, sind Sie dazu verpflichtet, einen Vertreter oder Bevollmächtigen zu organisieren, der für Sie den Einspruch einlegt. Das gilt vor allem dann, wenn Sie schon vorher wissen, dass Sie Ihrem Steuerbescheid widersprechen wollen - zum Beispiel um sich an einem laufenden Rechtsverfahren zu beteiligen.
    Steuer-Tipp: Läuft die Einspruchsfrist zum Zeitpunkt Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub noch, reichen Sie zur Sicherheit sofort ein Einspruchsschreiben ohne Begründung ein. Sonst setzen Sie sich dem Vorwurf aus, nicht alles Zumutbare getan zu haben, um die Frist zu wahren.
  • Dienst- und Geschäftsreise: Hier gelten die gleichen Regeln wie bei Urlaubsreisen. Vorsicht: Handelt es sich um regelmäßige Reisen, dann müssen Sie sich im Voraus um Ihre Steuersachen kümmern. Erteilen Sie zum Beispiel einem Vertreter eine Postvollmacht, damit er Sie über wichtige Posteingänge und Fristen auf dem Laufenden hält. Tun Sie das nicht, wirft das Finanzamt Ihnen ein fahrlässiges Verhalten und somit ein Mitverschulden vor.
  • Krankheit: Eine Erkrankung ist nicht immer ein anerkennungswerter Hinderungsgrund. Voraussetzungen hierfür sind, dass eine Krankheit schwer und plötzlich eintritt. Das Finanzamt wird Ihnen zudem vorhalten, dass Sie einen Vertreter mit einer Postvollmacht hätten bestimmen können. Ihre Krankheit muss so schwer gewesen sein, dass Sie auch dazu außer Lage waren.
  • Überlange Postlaufzeit: Der Gesetzgeber unterstellt eine übliche Postlaufzeit von zwei Tagen und stuft spätere Zustelltermine als unvorhersehbar ein. Trifft ein Einspruch wegen einer längeren Postlaufzeit verspätet beim Finanzamt ein, dann handelt es sich um ein schuldloses Versäumnis.

Schläfriger Steuerberater ist kein Antragsgrund

Bei Vertretern der steuerberatenden Berufe ist es nicht zu entschuldigen, dass sie eine gesetzliche Frist versäumen. Reicht Ihr Steuerberater oder Anwalt Ihren Einspruch nicht rechtzeitig beim Finanzamt ein, müssen Sie sich seinen Fehler zurechnen lassen. Sie bekommen keine neue Einspruchsfrist. Der Steuerberater haftet für seinen Fehler aber und muss Ihnen den Schaden ersetzen.

Antragsfrist für die Wiedereinsetzung

Sie müssen Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses stellen. Hierfür gilt also die gleiche Frist wie für den Einspruch selbst.

Steuer-Tipp: Wenn Sie diese Monatsfrist wegen eines neuen Hinderungsgrunds versäumen, können Sie die "Wiedereinsetzung für das Wiedereinsetzungsverfahren" beantragen. Konsequente Bürokratie zum Vorteil der Steuerzahler.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht mehr möglich, wenn die gesetzliche Frist mehr als ein Jahr überschritten ist.

Wie Sie die Wiedereinsetzung beantragen

Sie müssen Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand alle Tatsachen zur Begründung des Antrags beifügen. Das bedeutet, dass Sie alle wichtigen Hinderungsgründe in Ihrem Antrag aufschreiben müssen. Zusätzlich müssen Sie Belege beifügen, zum Beispiel Kopien der Reisebuchung und Hotelrechnungen, eine Krankenhausbescheinigung oder einen ärztlichen Attest.