Offenbare Unrichtigkeit

Was eine offenbare Unrichtigkeit ist und was nicht, führte schon oft zum Streit zwischen Steuerzahler und Finanzamt. Für das Finanzamt fallen darunter nur Fehler durch ein einfaches mechanisches Versehen, zum Beispiel:

  • Schreibfehler,
  • Rechenfehler,
  • ein erkennbarer Rechenfehler, den der Sachbearbeiter von Ihnen übernommen hat,
  • Lesefehler,
  • falsche Berechnung der Steuerschuld,
  • der Sachbearbeiter hat Einkünfte vergessen, die Sie in der Steuererklärung aufgeführt haben,
  • das Finanzamt hat einen vorliegenden Grundlagenbescheid übersehen, etwa eine einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns aus der Vermietung durch eine Erbengemeinschaft,
  • der Finanzbeamte hat bei der maschinellen Eingabe Ihrer Erklärung ein Kreuz an der falschen Stelle gemacht, eine Kennziffer falsch eingegeben oder den Inhalt einer ausgefüllten Spalte nicht übertragen.

Legt der Sachbearbeiter dagegen ein Urteil falsch aus oder trägt eine falsche Schlussforderung in den Steuerbescheid ein, dann scheidet eine offenbare Unrichtigkeit aus. Stattdessen liegt ein Rechtsfehler vor.

Beispiel: Das Finanzamt veranlagt irrtümlich Mieteinnahmen in doppelter Höhe, da es von zwei Immobilien statt einer ausgeht. Hierbei handelt es sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit, sondern um einen Rechtsfehler. Dagegen haben Sie nur einen befristeten Änderungsanspruch. Wenn Sie nicht fristgemäß Einspruch einlegen, kann sich das Finanzamt quer stellen und auf die überhöhte Steuerzahlung bestehen.

Steuer-Tipp: Bei offenbaren Unrichtigkeiten brauchen Sie die Monatsfrist für Einsprüche zwar nicht einzuhalten. Dennoch ist es ratsam, auch derartige Fehler möglichst schnell beim Finanzamt zu beanstanden. Immerhin könnte sich eine offenbare Unrichtigkeit als Rechtsfehler herausstellen. Haben Sie die Monatsfrist dann schon überschritten, wäre ein nachgereichter Einspruch wirkungslos.

Achtung: Mit Fehlern sind nicht Ihre Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung gemeint! Beispiel: Sie haben in Ihrer Steuererklärung 25 statt 52 Kilometer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle angegeben. Das Finanzamt hat die Zahl in den Steuerbescheid übernommen und die Werbungskosten gekürzt. Sie können diesen Fehler nur innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist berichtigen!