Überschüsse aus sonstigen Einkünften im Sinn des § 22 EStG

Hierunter fallen die Einkünfte aus Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die privaten Veräußerungsgeschäfte.

Als Grundlage zur Berechnung der Einkommensteuer wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten herangezogen. Es gilt also das Nettoprinzip.

In der Steuererklärung: Diese Einkünfte werden auf der Anlage R (Renteneinkünfte) oder der Anlage SO (sonstige Einkünfte) eingetragen.

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