Steuerliche Vorauszahlungen bei Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer: Tipps und rechtliche Hinweise

vom 28. Juni 2013 (aktualisiert am 17. September 2017)
Von: Lutz Schumann
Das Finanzamt möchte schon im laufenden Jahr seinen Teil vom Unternehmensgewinn haben.

Das Finanzamt möchte schon im laufenden Jahr seinen Teil vom Unternehmensgewinn haben.

Um die regelmäßige Liquidität im Staatshaushalt sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber von bestimmten Personengruppen regelmäßige Vorauszahlungen der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Sie sind zu zahlen am 10. März, 10. Juni, 10. September sowie 10. Dezember eines jeden Jahres. Die Gewerbesteuer ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Sollte es sich bei diesen Tagen um einen Sonn- oder Feiertag handeln, müssen die steuerlichen Vorauszahlungen spätestens am nächsten Werktag überwiesen werden.

Das "Mehr ist besser als weniger"-Problem

Für die Steuerzahler sind die verteilten Zahlungen in der Theorie vorteilhaft. Denn die wenigsten Unternehmen haben das nötige Geld flüssig, um die gesamte Steuerschuld des Jahres auf einmal zu leisten. Doch in der Praxis setzen die Finanzbehörden die Höhe der Vorauszahlung nach der Devise "Mehr ist besser als weniger" fest. Es gibt jedoch Möglichkeiten, sich gegen eine solche Mehrbelastung zu wehren.

Wer muss seine Steuern im Voraus zahlen?

Nur Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende zahlen ihre Einkommensteuer im Voraus, also nur natürliche Personen. Eine weitere Voraussetzung ist laut § 37 EStG, dass die Vorauszahlung wenigstens 100 Euro zu jedem Auszahlungszeitpunkt oder mindestens 400 Euro für das Kalenderjahr beträgt. Die Körperschaftsteuer ist die "Einkommensteuer für Unternehmen", also für juristische Personen. Deshalb gelten die gleichen Bedingungen wie bei natürlichen Personen. Wer ein Gewerbe ausübt, unterliegt der Gewerbesteuerpflicht.

Von der Vorauszahlung ausgenommen sind Arbeitnehmer, sofern sie nicht zusätzlich selbstständig sind.

Die Vorauszahlungen verringern

Das Finanzamt muss die Höhe der Vorauszahlung nicht anhand des vorherigen Jahres festsetzen. Es ist also nicht gezwungen, ein Jahr mit Rekordgewinn als Grundlage heranzuziehen. Um einen solchen Härtefall zu vermeiden, sollten Steuerzahler vorab ermitteln, welches Jahr gilt. Gegebenenfalls beantragen sie, ihre Vorauszahlungen zu verringern.

Umgekehrt ist niemand dazu verpflichtet, seine Vorauszahlungen von sich aus zu erhöhen. Nur wenn das Finanzamt nachfragt, ist man zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. Auf der Seite von Lexware gibt es hierzu eine lesenswerte Artikelreihe.

Existenzgründer sollten die fünfte Vorauszahlung vermeiden

Existenzgründer müssen das Problem "fünfte Vorauszahlung" im Auge behalten. Beispiel: Das Unternehmen nahm 2011 seine Arbeit auf. Erst 2013 reichte es seine Steuererklärung ein, weswegen eine sehr hohe Nachzahlung fällig war. Das Finanzamt wird deshalb für 2013 fünf Vorauszahlungen festsetzen, um gleich die zu erwartende Nachzahlung für 2012 zu kassieren. Fällt hier der Gewinn jedoch niedriger als 2011 aus, kann man sich dagegen mit einem Antrag wehren. Hierfür muss die Gewinnermittlung für 2012 beigelegt werden.