Werbungskosten: BFH sieht Sonderstellung von Abgeordneten

vom 06. Oktober 2008 (aktualisiert am 15. Januar 2018)
Von: Carsten Wegner
Schlange vor dem Reichstagsgebäude in Berlin. "Normale Menschen" müssen nicht nur warten, sie haben es auch steuerlich schwerer als Abgeordnete. (Foto: Deutscher Bundestag / Werner Schüring)

Schlange vor dem Reichstagsgebäude in Berlin. "Normale Menschen" müssen nicht nur warten, sie haben es auch steuerlich schwerer als Abgeordnete. (Foto: Deutscher Bundestag / Werner Schüring)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jegliche Hoffnung zunichte gemacht, dass sich "normale" Steuerzahler die gleichen steuerlichen Vorteile erkämpfen könnten, wie Bundestagsabgeordnete sie genießen. Zwar sagte der BFH nichts dazu, ob die hohe Pauschale der Abgeordneten verfassungsgemäß seien. Er erklärte jedoch, dass Abgeordnete nicht mit anderen Berufsgruppen vergleichbar seien (Aktenzeichen: VI R 63/04, VI R 81/04 und VI R 13/06). Das Ergebnis: Mangels Vergleichbarkeit fehlt die Betroffenheit; ohne betroffen zu sein, kann sich niemand gleiches Recht erkämpfen.

Noch ist nicht klar, ob die Kläger vors Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen. Doch aus dem oben genannten Grund der fehlenden Betroffenheit spielt das im Sinn des Steuersparens auch gar keine Rolle: Die Kläger könnten allenfalls erwirken, dass das Verfassungsgericht das Privileg der Politiker kippt oder dass der Gesetzgeber die Werbungskostenpauschale neu regelt. Für sich selbst und somit für alle anderen Steuerzahler können sie jedoch keinen Vorteil herausschlagen.

Hintergrund: Abgeordnete erhalten eine steuerfreie Kostenpauschale von derzeit 45.384 Euro pro Jahr, während allen anderen Steuerzahlern 920 Euro Werbungskostenpauschale im Jahr zustehen. Erstere Pauschale wird tatsächlich ausbezahlt, letztere senkt lediglich die persönliche Steuerlast. Wenn "normale" Steuerzahler höhere Ausgaben als 920 Euro haben, müssen sie diese nachweisen. Abgeordnete brauchen keine Aufwendungen nachzuweisen, egal ob sie 45.000 oder 450 Euro im Jahr für ihr Mandat ausgeben.

Die Kläger vor dem BFH fühlten sich daher ungleich behandelt und wollten die hohe Pauschale auch für sich gerichtlich durchsetzen. Der Steuer-Schutzbrief berichtete zuletzt am 27. Oktober 2006 über das laufende Verfahren. Unser Rat lautete, Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, dazu auf das laufende BFH-Verfahren zu verweisen und sich dadurch die Chance auf die damals noch 46-fache Werbungskostenpauschale zu sichern. Dieser Steuer-Tipp und etwaige Einsprüche sind nun hinfällig.

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