Telefonate während einer Dienstreise oder Fortbildung zum Teil absetzbar

vom 28. Mai 2010 (aktualisiert am 01. August 2011)
Wer beruflich verreist, darf unter bestimmten Voraussetzungen steuergünstig nach Hause telefonieren.

Wer beruflich verreist, darf unter bestimmten Voraussetzungen steuergünstig nach Hause telefonieren.

Arbeitnehmer und Selbstständige auf Dienstreise oder Fortbildung dürfen ihre Kosten für Telefongespräche mit den Lieben zu Hause zum Teil als Steuern mindernde Werbungskosten geltend machen, entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Aktenzeichen: 7 K 2/07). Pro Arbeitswoche sind die Kosten für 15 Gesprächsminuten sowie die anteiligen Grundgebühren absetzbar. Dies gilt außerdem bei doppelter Haushaltsführung und für so genannte "Fahrtätigkeiten" als Fernfahrer, Chauffeuer oder Pilot.

Für die steuerbegünstigten Telefonate nannte das Finanzgericht folgende Voraussetzungen:

  • Der Steuerpflichtige ist wenigstens eine Woche abwesend, ohne zwischendurch nach Hause zu fahren. Man spricht hier von einer "Auswärtstätigkeit". Konkret bedeutet dies: Wer üblicherweise von Montag bis Freitag arbeitet, muss mindestens fünf Arbeitstage dienstlich unterwegs sein, um private Telefonkosten Steuern mindernd geltend zu machen.
  • Die Auswärtstätigkeit ist beruflich veranlasst. Bei einer Fortbildung sollte der Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass sie in seinem Interesse liegt.
  • Der Reisende weist die Telefonkosten detailliert nach, zum Beispiel durch einen Einzelgesprächsnachweis seines Mobilfunkbetreibers oder seiner Telefongesellschaft. Auch eine Telefonabrechnung des Hotels eignet sich als Nachweis, wenn aus ihr die Telefonnummer des Gesprächspartners, die Dauer und die Kosten des Telefonats hervorgehen.

Urteilsfall: Marinesoldat auf See

Im entschiedenen Fall ging es um einen Marinesoldaten, der für mehrere Monate Dienst auf einer Fregatte geleistet hatte. In dieser Zeit hatte er 250 Euro für 15 Telefonate mit seiner Familie und seiner Freundin ausgegeben. Sein Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 12 Nr. 1 EStG).

Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) sahen dies anders: Die Telefonate mit Angehörigen und der Freundin seien zwar grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen; im vorliegenden Fall wurden die Kosten derartiger Telefonate aber erst durch die berufliche Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers veranlasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien die Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch anstelle einer Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteile vom 18. März 1988, Aktenzeichen: VI R 90/84, und vom 8. November 1996, Aktenzeichen: VI R 48/96). Dieser BFH-Grundsatz gelte unabhängig davon, ob die berufliche Abwesenheit steuerlich als doppelte Haushaltsführung oder als Fahrtätigkeit oder Dienstreise verursacht werde.

Steuer-Tipps: Telefonkosten geltend machen, aber nicht übertreiben

Steuer-Tipp 1: Machen Sie Ihre Gesprächskosten und anteilige Grundgebühren Steuern mindernd geltend, wenn Sie aus dem Ausland Ihre Liebsten anrufen und wenn die obigen Voraussetzungen auf Sie zutreffen. Berufen Sie sich dazu auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts mit dem Aktenzeichen: 7 K 2/07. Da es sich "nur" um ein FG-Urteil handelt, besteht ein Restrisiko, dass Ihr Finanzamt den Steuerabzug trotzdem verweigert. Legen Sie in diesem Fall Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein.

Steuer-Tipp 2: Nutzen Sie die 15 Minuten in jeder Woche aus, anstatt sie anzusparen. Wenn es nicht anders geht, können Sie natürlich versuchen, ungenutze Minuten nachträglich geltend zu machen. Zum Beispiel wenn Sie zwei Wochen ohne Netz im Dschungel unterwegs waren und in der dritten Woche mehr als 45 Minuten nach Hause telefoniert haben. Vermutlich würde das Finanzamt aber selbst in solch einem Sonderfall höchstens 15 Minuten auf einmal anerkennen.

Steuer-Tipp 3: In den Regeln zur doppelten Haushaltsführung ist nur von Gesprächen mit Haushaltsangehörigen die Rede. Das FG hat in seinem Urteil außerdem Gespräche mit der Freundin zugelassen. Telefonate mit anderen (nahe stehenden) Personen dürften nicht abzugsfähig sein. Sie können es aber zumindest versuchen, wenn Sie sonst keine steuerbegünstigten Gespräche geführt haben.


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