Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erklärt und sich damit gegen die Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts gestellt (BVerfG-Beschluss vom 8. September 2010, Aktenzeichen: 2 BvL 3/10). Die Verfassungsrichter in Karlsruhe widersprachen in ihrer Urteilsbegründung ausdrücklich den Überlegungen, dass der Solidaritätszuschlag als eine so genannte Ergänzungsabgabe nur zeitlich befristet erhoben werden dürfe.
Was Betroffene jetzt tun müssen: Wer Einspruch gegen den Solidaritätszuschlags eingelegt hat oder wessen Steuerbescheid vom Finanzamt automatisch in diesem Punkt offen gehalten wurde, braucht nichts zu tun: Die Steuerbescheide werden automatisch rechtskräftig.
Wer jedoch außerdem "Aussetzung der Vollziehung" beantragt hat und den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Einkommen-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer) noch nicht ans Finanzamt überwiesen hat, bekommt bald einen geänderten Steuerbescheid. Aus diesem gehen der fällige Steuerbetrag und die Zahlungsfrist hervor. Bis zu diesem Termin müssen Betroffene den Betrag auf das Konto des Finanzamts überweisen.
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