Kinder: Ausländische Privatschule absetzbar?

vom 09. Mai 2005 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Die Kosten einer deutschen Privatschule lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt Steuern mindernd absetzen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) macht Hoffnung, dass der Fiskus demnächst auch das Schulgeld ausländischer Privatschulen anerkennen muss.

Im konkreten Fall verneinten die BFH-Richter dies zwar, wenn die Schule nach deutschen Kriterien gar keine Betriebserlaubnis bekommen hätte (Aktenzeichen: XI R 66/03). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Schulgeld für finanziell schwache Familien nicht sinkt, sondern fest bei umgerechnet rund 1.800 Euro pro Monat liegt. Der BFH äußerte sich nicht darüber, welche Höhe des Schulgelds noch angemessen sei.

Der Grund für den Hoffnungsschimmer: Der BFH hat bei seinem Urteil nicht den ausländischen Standort bemängelt. Die meisten Steuerexperten gehen davon aus, dass das deutsche Gesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz der EUverstößt.

Steuer-Tipp: Wenn Sie Ihre Kinder auf Privatschulen innerhalb der EU schicken, sollten Sie die Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Zwar lehnen die Finanzämter die Gebühren für ausländische Schulen grundsätzlich ab, doch verstößt diese Haltung vermutlich gegen EU-Recht und dürfte bald gekippt werden.

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