Haushaltsnahe Dienstleistung: Kein Bargeld an Handwerker

vom 18. Juni 2008 (aktualisiert am 30. November 2010)

Wer seine Kosten für einen Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung Steuern sparend absetzen möchte, muss die Rechnung unbar bezahlen. Diese gesetzliche Vorgabe lässt sich auch nicht durch einen Kontoauszug des Handwerkers umgehen, entschied das niedersächsische Finanzgericht (FG, Aktenzeichen: 13 K 330/07).

Der Urteilsfall: Eine Hauseigentümerin ließ Haustür und Fassade streichen und beglich die Handwerkerrechnung in bar. Sie machte die Handwerkerkosten in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung Steuern mindernd geltend (§ 35a Abs.2 S.2 Einkommensteuergesetz, EStG). Als Nachweis reichte sie bei ihrem Finanzamt die Handwerkerrechnung sowie einen Kontoauszug des Handwerkers ein. Aus diesem Auszug ging hervor, dass der Handwerker die betragsgleiche Summe einen Tag nach Rechnungsstellung auf sein Konto eingezahlt hatte.

Das Finanzamt erkannte den Abzug der Handwerkerkosten jedoch nicht an. Die Eigentümerin klagte vor dem Finanzgericht und verlor. Die FG-Richter erklärten, die Steuerpflichtige hätte ihre Aufwendungen durch einen eigenen Kontoauszug nachweisen müssen. Um Schwarzarbeit zu bekämpfen sei der unbare Zahlungsweg einzuhalten; Barzahlungen seien nicht im Sinn des Gesetzes.

Steuer-Tipp: Zahlen Sie eine Handwerkerrechnung auf keinen Fall bar! Selbst wenn der Handwerker Ihnen eine hieb- und stichfeste Quittung ausstellt, lassen sich damit keine Steuern sparen. Überweisen Sie sämtliche Rechnungen und reichen Sie beim Finanzamt die Kopie Ihres eigenen Kontoauszugs ein! Dabei sollten Sie übrigens alle unwesentlichen Posten und Angaben schwärzen.


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