Firmenwagen-Steuererhöhung: Noch 2008 tausende Euro Vorsteuer sparen

vom 01. August 2008 (aktualisiert am 07. Mai 2016)
Von: Lutz Schumann

Nachtrag: Zu der hier beschriebenen Gesetzesänderung ist es doch nicht gekommen. Die vorsorglichen Tipps aus diesem Artikel sind also hinfällig.

Der Kauf eines Firmenwagens könnte in Zukunft um mehrere tausend Euro teuerer ausfallen. Dies ergibt sich aus dem Jahressteuergesetzt 2009 (JStG 2009), dessen Entwurf die Bundesregierung am 18. Juni 2008 beschlossen hat. Nach diesem Entwurf dürfen Unternehmer nur noch die halbe Vorsteuer abziehen, wenn der Firmenwagen auch privat genutzt wird (Lesetipp: Kommentar zur neuen Vorschrift).

Ein ab 2009 gekaufter 45.000-Euro-Pkw zum Beispiel käme einen Selbstständigen um 3.600 Euro teuer zu stehen, weil er die Vorsteuer nicht mehr voll mit seiner Umsatzsteuerschuld verrechnen dürfte. Achtung: Hierbei geht es nicht nur um die Vorsteuer, die im Anschaffungspreis und in den laufenden Betriebskosten enthalten ist! Auch geleaste Fahrzeuge werden teurer, weil sich die Vorsteuer in den Leasingraten nur noch zur Hälfte verrechnen lässt.

Trügerische Sicherheit

Berliner Eingeweihte gehen davon aus, dass dieses Gesetz trotz massiver Proteste der Wirtschaftsverbände verabschiedet wird und ab 2009 greift. Mit einer Hürde: Eine solche Vorsteuer-Regelung galt bereits zwischen 1999 und 2003, wurde aber abgeschafft, weil sie gegen EU-Recht verstieß. Deshalb will der Gesetzgeber diesmal vorab die Ermächtigung des Europarats einholen. Im schlimmsten Fall gibt der Europarat grünes Licht und das Gesetz gilt rückwirkend zum 1. Januar 2009.

Unternehmer müssten dann also damit rechnen, mehrere 1.000 Euro Firmenwagen-Vorsteuer nachzuzahlen. Wer selbst für seine Sicherheit vor der Steuer sorgen will, sollte die folgenden Auswege aus der Firmenwagen-Steuerfalle kennen.

Lösung 1: Autokauf in 2008

Wenn Sie als Unternehmer sich einen neuen Firmenwagen zulegen wollen, dann erledigen Sie dies bis zum 31. Dezember 2008! Nur dann sind Sie sicher. Für Sie gilt die alte Umsatzsteuerregelung, egal wie lange Sie den Pkw als Firmenwagen nutzen. Sie dürfen also die volle Vorsteuer abziehen, müssen im Gegenzug aber auch die volle Umsatzsteuer auf Ihre Privatnutzung zahlen.

Wichtig: Der Verkäufer muss Ihnen den Firmenwagen bis zum 31. Dezember 2008 übereignet haben, sodass Sie darüber verfügen können. Zum Beispiel weil es auf Ihrem Firmengelände oder in der privaten Garage steht. Es reicht also nicht aus, den Vertrag zu unterzeichnen und den Kaufpreis zu bezahlen. Ob Sie den Wagen beim Straßenverkehrsamt angemeldet haben, spielt dagegen keine Rolle.

Lösung 2: Leasingvertrag in 2008

Wenn Sie Ihren neuen Firmenwagen leasen möchten, müssen Sie ebenfalls bis Silvester 2008 einen Leasingvertrag abschließen. Nur dann können Sie die volle Vorsteuer verrechnen, die in den Raten enthalten ist. Übrigens: Leasing eignet sich sogar als cleveres Steuersparmodell, mit dem Sie Ihren Firmenwagen in einen preiswerten Privatwagen umwandeln.

Ein weiterer Vorteil des 2008er Leasingvertrags: Freiberufler, Kleinunternehmer, Arbeitnehmer und GmbH-Chefs dürfen die Leasing-Sonderzahlung auf einen Schlag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen (BFH-Urteil, Aktenzeichen: VI R 100/93). Das lohnt sich besonders für alle, die mit einem guten 2008er Geschäftsergebnis rechnen. Überweisen Sie die Sonderzahlung und die erste Rate noch 2008.

Lösung 3: Kein privater Vorteil durch den Firmenwagen

Die geplante Steuererhöhung gilt nicht für Firmenwagen, die ausschließlich betrieblich genutzt werden. Unternehmer stellen diese betriebliche Nutzung über zwei Wege sicher: Entweder die Arbeitnehmer ersetzen die genauen Kosten für ihre privat zurückgelegten Kilometer oder aber der Arbeitgeber verbietet jegliche Privatnutzung der Firmenwagen.

a) Erstattung der privaten Fahrtkosten: Jeder Fahrer eines Firmenwagens führt ein Fahrtenbuch. Die Mitarbeiter beteiligen sich in Höhe ihres Privatanteils an den Gesamtkosten des Firmenwagens. Zu den Gesamtkosten gehören zum Beispiel Sprit, Versicherung, Reparatur und die anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA).

Beispiel: Ein Mitarbeiter hat im Jahr 25.000 Kilometer mit seinem Firmenwagen zurückgelegt. Davon fuhr er 10.000 Kilometer privat. Der Mitarbeiter muss demnach zwei Fünftel der Jahresgesamtkosten des Pkw erstatten.

b) Verbot privater Fahrten: Das Unternehmer verbietet seinen Mitarbeitern, die Firmenwagen privat zu nutzen. Ob sie dieses Verbot einhalten, lässt sich gegenüber dem Finanzamt mit einem Fahrtenbuch nachweisen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat außerdem Kriterien aufgestellt, mit denen ein Privatnutzungsverbot auch ohne Fahrtenbuch gegenüber dem Finanzamt standhält.

c) GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer: Die beiden Lösungen a) und b) gelten zwar auch für GmbH-Geschäftsführer, da diese steuerrechtlich als Arbeitnehmer zählen. Doch gerade bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist es deutlich schwieriger, das Verbot der Privatnutzung aus 3 b) gegenüber dem Finanzamt durchzubekommen. Das Problem ist, das er sich als oberster Chef selbst kontrollieren und sich bei einem Verstoß rauswerfen müsste. Hier erscheint nicht einmal ein penibles Fahrtenbuch als sicherer Ausweg aus der Steuerfalle. Die Aussichten gegenüber dem Finanzamt könnten steigen, wenn der Chef seinen Dienstwagen abends auf dem Firmengelände abstellt und mit einem gleichwertigen Privatwagen nach Hause fährt.

Steuer-Tipp: Weitere Voraussetzungen und Regeln über Fahrtenbücher sind in der gleichnamigen Rubrik des Steuer-Schutzbriefs zu finden.

Lösung 4: Privatwagen fürs Unternehmen nutzen

Hierbei handelt es sich um ein Sparmodell, das der Steuer-Schutzbrief 2006 vorgestellt hat und das durch die neuen Regierungspläne an Attraktivität gewinnt. Der legale Trick: Selbstständige nutzen ihren Privatwagen oder den ihres Ehepartners für betriebliche Fahrten. Das Unternehmen zahlt ihm ein steuerfreies Kilometergeld und setzt dieses Steuern mindernd als Betriebsausgaben ab.

Der Vorteil: Da der Pkw nicht über das Unternehmen oder die Praxis läuft, sind keine Steuern auf die Privatnutzung fällig. Ein späterer Verkaufserlös bleibt steuerfrei (Sonderfall: Pkw-Verkauf innerhalb eines Jahres nach Kauf). Einziger Nachteil: Die Firma kann keine Vorsteuer aus den Kfz-Kosten geltend machen - aber die sinkt nach den Regierungsplänen ja ohnehin.

Unternehmer haben zwei Möglichkeiten, die dienstlich gefahrenen Kilometer abzurechnen: die Pauschalmethode und die Fahrtenbuchmethode. Die Voraussetzungen, eine Vergleichsrechnung sowie weitere Steuertipps sind beim Steuer-Schutzbrief im Artikel "Steuersparmodell: Privatwagen fürs Unternehmen nutzen" zu lesen.

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