BMF vergünstigt Auslandsstudium und Berufsakademien

vom 07. November 2007 (aktualisiert am 05. März 2012)
Von: Lutz Schumann

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln erweitert, inwieweit sich die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium von der Steuer absetzen lassen (BMF-Schreiben vom 21. Juni 2007, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2227/07/0002). Diese Ergänzungen gelten für alle noch offenen Fällen ab dem Jahr 2004.

Hintergrund: Seit 2004 lassen sich die Kosten für die erste Ausbildung oder das erste Studium nur noch begrenzt als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, also bis höchstens 4.000 Euro pro Kalenderjahr.

1. Neuerung: Ausländische Leistungen anerkannt

Ab sofort werden alle Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, die der Student an einer ausländischen Hochschule erfüllt hat. Voraussetzung: Die Leistungen berechtigen zum Führen eines ausländischen akademischen Grads, der in dem Land anerkannt wird, in dem der Absolvent seinen inländischen Wohnsitz hat. Der Absolvent muss die Berechtigung zum Führen des akademischen Grads nachweisen.

Vor dieser Änderung des BMF waren nur Studien- und Prüfungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz mit dem Studium im Inland gleichgestellt. Der Abschluss musste in mindestens einem dieser Länder unmittelbar den Zugang zum zugehörigen Beruf eröffnen.

Steuer-Tipp: Weitere Informationen über die Anerkennung akademischer Abschlüsse im Ausland erhalten Sie bei "anabin", dem Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse.

2. Neuerung: Berufsakademien anerkannt

Der Abschluss an einer Berufsakademie oder einer anderen Ausbildungseinrichtung wird ab sofort als Erststudium anerkannt. Voraussetzung: Der Abschluss ist nach dem jeweiligen Landesrecht einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig und verleiht die gleichen Berechtigungen.

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