2.: Beispiele für und gegen steuerbegünstigte Gartenarbeiten

vom 16. Juli 2009 (aktualisiert am 30. August 2010)
Kategorien dieses Artikels: Dienstleistung, haushaltsnahe, Eigenheim
Das Schneiden einer Hecke und das Rasenmähen sind steuerbegünstigt. Ebenso ein Abtransport des dabei anfallenden Grünschnitts, weil die Entsorgung nicht im Vordergrund steht.

Das Schneiden einer Hecke und das Rasenmähen sind steuerbegünstigt. Ebenso ein Abtransport des dabei anfallenden Grünschnitts, weil die Entsorgung nicht im Vordergrund steht.

In der folgenden Liste stehen Beispiele für Gartenarbeiten, die sich von der Steuer abziehen lassen:

  • das Pflanzen einer Hecke,
  • Pflasterung von Wegen, Terrassen oder Kfz-Stellplätzen,
  • das Setzen eines Zauns,
  • der Bau einer Grundstücksmauer,
  • Neueinsaat einer Rasenfläche oder Verlegen von Rollrasen,
  • Mähen oder Vertikutieren eines Rasens,
  • Beschnitt der Pflanzen und Bäume,
  • Unkrautjäten,
  • Hilfe beim Ernten von Obst und Gemüse,
  • Fällen von Bäumen,
  • Setzen von neuen Pflanzen und Bäumen,
  • Installation einer Beregnungsanlage,
  • Düngen des Gartens,
  • Bohren eines Grundwasserbrunnens,
  • Anlage eines Gartenteichs,
  • Bau eines Sandkastens oder Schaukel,
  • Bau eines Gewächshauses,
  • selbst die erstmalige Anlage eines Gartens ist steuerbegünstigt (Finanzministerium Baden-Württemberg, Merkblatt von August 2006),
  • Wartung und Reparatur von Gartenmaschinen oder Geräten. Achtung: Begünstigt sind alle Gegenstände, "die in der Hausratversicherung mitversichert werden können" (BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2296-b/07/0003). Sie erhalten die Steuervergünstigung nur dann, wenn die Geräte in Ihrem Haushalt repariert werden. Es gilt also zu überschlagen, ob es günstiger ist, einen Fachmann kommen zu lassen oder aber den Rasenmäher zur Reparatur zu bringen und damit auf den Steuerbonus zu verzichten.

Keine Steuervergünstigung im Zuge der haushaltsnahen Handwerkerleistungen gibt es in diesen Fällen:

  • Die Handwerkerarbeiten dürfen nicht mit einem Neubau zusammenhängen! Ein Zusammenhang besteht ganz klar dann, wenn Sie ein neues Haus bauen (lassen). Er ist aber auch dann anzunehmen, wenn Sie Wohn- oder Nutzflächen schaffen oder erweitern (BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007, BStBl. 2007 I S. 783, Tz. 14). Daher ist der Bau einer Gartenlaube oder der Anbau eines Wintergartens wegen des zusätzlichen Nutz- oder Wohnraums nicht steuerbegünstigt.
  • Kein öffentliches Gelände! Wer vor seinem Haus Unkraut aus den Ritzen des Bordsteins und Parkplatzstreifens entfernen lässt, kann die Kosten dafür nicht mit dem Fiskus teilen, ebensowenig für das Entfernen von Laub oder für Winterdienst. Für einen Steuerabzug müssen die Arbeiten auf Privatgelände stattfinden.
  • Keine im Vordergrund stehende Entsorgung und Gutachtertätigkeiten!
  • Keine Materialkosten für die oben aufgeführten Arbeiten! Allenfalls Verbrauchsmittel sind abzugsfähig.

Nähere Informationen zu den beiden letzten ausgeschlossenen Fällen stehen im nächsten Artikel "Steuergünstige Gartenarbeit: Welche Gartenarbeiten das Finanzamt mitbezahlt"


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