Verlängerte Senkung der Umsatzsteuer und erweiterter Verlustrücktrag als Maßnahmen in der Krise

Die gesenkte Umsatzsteuer in der Gastronomie soll bis Ende 2022 gelten. Der erweiterte Verlustrücktrag soll von der Krise betroffene Unternehmen stärken. Das hat der Koalitionsausschuss auf den Weg gebracht. Holen Sie sich übersichtliche Infos zu den Maßnahmen in der Krise und eine fachliche Einschätzung.

 

Die Koalition aus SPD und CDU/CSU hat sich auf eine Reihe weiterer Wirtschaftshilfen in der Corona-Krise geeinigt. Unter anderem will sie der weiter angeschlagenen Gastronomiebranche helfen und plant eine verlängerte Senkung der Umsatzsteuer. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7% in der Gastronomie soll dementsprechend über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 gelten.

Doch diese Änderungen sind noch nicht genug. Der erweiterte Verlustrücktrag bleibt ebenfalls ein spannendes Thema aus steuerlicher Sicht.

Warum wird die Umsatzsteuer in der Gastronomie bis Ende 2022 gesenkt?

Ursprünglich war eine gesenkte Mehrwertsteuer während der Corona-Krise für Gastronomiebetriebe bis Ende Juni 2021 geplant. Die Maßnahme trägt zur Entlastung der durch die Pandemie stark getroffenen Branche bei.

Die Koalition hält an der Umsatzsteuersenkung fest, damit die Branche sich auch bei möglicher Wiedereröffnung in den kommenden Wochen oder Monaten erholen kann. Schließlich sind Restaurants aktuell weiterhin geschlossen. So nimmt die Koalition etwas Druck aus dem Kessel und bietet eine entlastende Perspektive.

Gilt die gesenkte verlängerte Senkung der Umsatzsteuer auch für Getränke?

Nein. Die gesenkte Umsatzsteuer von 7 % statt 19 % gilt nur für Speisen in Restaurants. Das war bislang so und wird weiterhin gelten.

Dementsprechend bringt die Maßnahme keine Entlastung für Kneipen, Bars oder Clubs, die ausschließlich Getränke anbieten. Diese von der Corona-Krise ebenfalls besonders betroffenen Betriebe entlastet die Maßnahme nicht.

Gesenkte Umsatzsteuer bringt keine sofortige Entlastung für die Gastronomie-Branche

Doch auch für Gastronomie-Betriebe, die Speisen anbieten, bringt die Maßnahme keine sofortige Entlastung. Schließlich sind die Betriebe seit dem 2. November 2020 ohnehin geschlossen und können ausschließlich Speisen zur Abholung oder Lieferung anbieten. Für diese gilt weiterhin ein Mehrwertsteuersatz von 7 %.

Erweiterter Verlustrücktrag ein weiterer Teil des Maßnahmenpakets

Daher ist die gesenkte Umsatzsteuer für Gastronom:innen natürlich nur ein Teil eines Maßnahmenpakets, das die große Koalition auf den Weg gebracht hat. Neben Maßnahmen für Eltern oder Menschen mit geringem Einkommen hat die Koalition ebenso Hilfen für Wirtschaft und Kultur angekündigt. Dabei thematisierte sie auch den erweiterten Verlustrücktrag für Unternehmen.

Unternehmen mit Corona bedingten Verlusten, erhalten durch einen erweiterten Verlustrücktrag Unterstützung. Stand heute dürfen sie nun in größerem Umfang Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen. Vorgesehen ist, den Verlustrücktrag zu verdoppeln.

Höchstbetrag für Verlustrücktrag in der Corona-Krise

Der Höchstbetrag für einen Verlustrücktrag soll sowohl für die Einkommensteuer als auch Körperschaftsteuer auf maximal 10 Millionen Euro erhöht werden. Bei einer Zusammenveranlagung kann der mögliche Verlustrücktrag für die Einkommensteuer demnach auf maximal 20 Millionen Euro erhöht werden.

Unsere Einschätzung

Wir halten die Maßnahme der weiterhin gesenkten Umsatzsteuer in der Gastronomie für absolut richtig und begrüßenswert. Schließlich bietet die Senkung der Umsatzsteuer den Betrieben eine Perspektive und etwas mehr Ruhe für die Zeit, in der sie ihre Läden unter bestimmten Bedingungen wieder öffnen dürfen.

Ebenso stehen wir zum erweiterten Verlustrücktrag. Auch diese Maßnahme sichert von der Krise gebeutelten Unternehmen Liquidität.