Rechtsfehler und unterschiedliche Rechtsauffassung

Wann immer das Finanzamt einzelne Ausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht oder nur teilweise anerkennt, zum Beispiel als Werbungskosten, bietet sich Ihnen ein Einspruchsgrund. Nehmen Sie es nicht als endgültig entschieden hin, wenn die Finanzbeamten eine andere Rechtsauffassung vertreten als Sie. Die Beamten kennen sich im zwar gut in den deutschen Steuergesetzen aus. Doch ihnen sind nicht alle (neuesten) Gerichtsurteile geläufig. Außerdem gibt es im Steuerrecht nicht immer ein klares "richtig oder falsch". Jeder Einzelfall ist anders, viele Fragen sind Auslegungssache und die Finanzbeamten besitzen einen großen Ermessensspielraum. Sie zeigen sich einem Einspruch gegenüber durchaus offen - eine unterschiedliche Rechtsauffassung landet nicht gleich vor Gericht.

Beispiel 1: Sie haben in Ihrer Steuererklärung Kosten von 1.100 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer angegeben. Das Finanzamt hat diese mit der Begründung komplett gestrichen, Sie verbrächten dort nicht wenigstens die Hälfte Ihrer Arbeitszeit. Sie jedoch sind der Ansicht, dass Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Daher widersprechen Sie dem Steuerbescheid.

Beispiel 2: Sie haben in Ihrer Steuererklärung Fachliteratur für insgesamt 150 Euro abgesetzt. Ihr Sachbearbeiter hat diese Werbungskosten auf 120 Euro gekürzt. Begründung im Bescheid: Ein Beleg entspräche nicht den Erfordernissen, da darauf der Autor und der Titel des Buchs nicht exakt vermerkt seien. Auch in diesem Fall hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg. Zumal der Betrag unter die Bagatellgrenze fällt.

Möglicherweise gibt es entschiedene oder anhängige Gerichtsverfahren, die Ihrem konkreten Streitfall sehr ähnlich sind. Untermauern Sie Ihre Rechtsauffassung mit solchen Urteilen. Lesen Sie hier, wie Sie unterstützende Urteile finden und in Ihr Einspruchsschreiben einfügen.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid gilt als so genanntes außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren. Sie als Betroffener wehren sich außergerichtlich gegen eine behördliche Maßnahme, einen so genannten Verwaltungsakt. Das ist Ihr gutes Recht.