Steuerfreie Abgeordnetenpauschale ist verfassungsgemäß

vom 15. August 2010 (aktualisiert am 14. Januar 2011)
Von: Lutz Schumann

Die Kostenpauschale für Abgeordnete des Deutschen Bundestags ist verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Die erste Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an (Aktenzeichen: 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08). Damit ist der letzte Versuch misslungen, Abgeordnete steuerlich auf dieselbe Stufe zu stellen wie normale Steuerzahler. Die Kläger waren Ende 2008 bereits gescheitert, für alle Berufe die Steuervorteile von Abgeordneten zu erkämpfen.

Die Abgeordneten-Pauschale ist steuerfrei und beträgt derzeit 47.628 Euro pro Jahr. Egal ob die tatsächlichen Ausgaben im Zuge des Mandats deutlich unter diesem Betrag liegen. Es handelt sich um "echtes", ausbezahltes Geld. Allen anderen Steuerzahlern hingegen steht eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro im Jahr zu, welche das zu versteuernde Einkommen verringert.

Den Richtern zufolge nehmen Abgeordnete eine besondere Stellung ein. Dies rechtfertige eine Ungleichbehandlung gegenüber normalen Steuerzahlern. Abgeordnete seien ausschließlich dem Wähler gegenüber verantwortlich, wie sie ihr Mandat wahrnähmen und welche Kosten sie auf sich nähmen. Was zu ihren Aufgaben zähle, lasse sich jedoch nicht abschließend bestimmen und liege im Ermessen des Politikers.

Die Begründung der Richter läuft darauf hinaus, dass sich die Ausgaben fürs Mandat nicht von anderen Ausgaben abgrenzen lassen. Ein Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen ist unmöglich, eine Pauschale deshalb notwendig. Die Verfassungsrichter erklärten das so: "Die Abgeordnetenpauschale entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird."

Des Weiteren schrieben sie in ihrer Begründung, die Kläger könnten ihre Rechtsposition nicht verbessern, selbst wenn die Höhe der Abgeordnetenpauschale gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Denn der Gesetzgeber könne selbst entscheiden, auf welche Weise er Abhilfe schaffe. Es sei jedoch offensichtlich ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für "normale" Steuerzahler auf die Höhe der Abgeordnetenpauschale hebe.

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