Steuerfalle Ehrenamtler-Freibetrag: BMF verlängert Frist für Satzungsänderung

vom 30. März 2009 (aktualisiert am 17. April 2009)
Von: Lutz Schumann

Vereine bekommen mehr Zeit, um ihre Satzungen an die neuen Steuervorschriften anzupassen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte zunächst Satzungsänderungen bis zum 31. März 2009 vorgeschrieben. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder verlängerte das BMF die Frist bis zum 30. Juni 2009 (BMF-Schreiben vom 9. März 2009, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2121/07/0010). Bis dahin können Vereine und Ehrenamtler einen drohenden Verlust der Gemeinnützigkeit abwenden.

Hintergrund: Der 2007 eingeführte Freibetrag für Ehrenamtler führte in vielen Fällen zu Problemen mit dem Finanzamt, wenn zwei Umstände zusammenkamen: 1. Die Vereinssatzung schreibt vor, dass Vorstandsmitglieder ehrenamtlich zu arbeiten haben. 2. Der Verein hat auch seinen Vorstandsmitgliedern den neuen Freibetrag von maximal 500 Euro im Jahr gewährt.

In diesem Fall schließt die Satzung aus, dass der Vorstand Geld vom Verein erhält. Nur Aufwandsentschädigungen sind erlaubt. Zahlt der Verein dennoch ein Entgelt für den Arbeitseinsatz, droht im unweigerlich der Verlust der Gemeinnützigkeit. Als weitere Folge fällt das Entgelt nicht mehr unter den Freibetrag, sondern wird steuerpflichtig.

Der einzige Ausweg besteht darin, in der Vereinssatzung die steuerschädliche Forderung nach einer rein ehrenamtlichen Arbeit zu streichen. Eine solche Satzungsänderung wirkt auch auf zurückliegende Jahre. Diese vereinsfreundliche Haltung der Finanzverwaltung sowie weitere Antworten auf unklare Anwendungsfragen sind dem sechsseitigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2008 zu entnehmen, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2121/07/0010. Ursprünglich war die Satzung bis zum 31. März 2009 zu ändern. Jetzt verlängerte das BMF die Frist um 3 Monate auf den 30. Juni 2009.

Steuer-Tipp: Falls Sie in einem gemeinnützigen Verein tätig sind, sollten Sie prüfen, ob Satzung und Geldzahlungen gegen die oben genannte Vorschrift verstoßen. Falls ja, weisen Sie Ihren Vorstand auf die Gefahr für die Gemeinnützigkeit und auf den Ausweg hin. Dank der Fristverlängerung bleibt ausreichend Zeit, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

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