Steuer-Falle Künstlersozialkasse: Beitragspflicht Ja oder Nein?

vom 21. Juni 2007 (aktualisiert am 17. Februar 2020)
Von: Lutz Schumann

Seit Juli 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Unternehmen auch die Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK). Dadurch dürften teure Versäumnisse ans Tageslicht kommen – denn viele Unternehmen sind in der KSK beitragspflichtig, ohne es zu wissen! Die Folge: erhebliche Nachforderungen für die vergangenen Jahre.

Hintergrund: Selbstständige Künstler und Publizisten (Musiker, Musiklehrer, Journalisten, Webdesigner, etc.) unterliegen einer speziellen Sozialversicherungspflicht. Zuständig ist die Künstlersozialkasse. Zugleich tritt die KSK als Beitragseinzugsstelle für die Künstlersozialabgabe auf. Der Beitragssatz liegt für 2007 bei 5,1 Prozent, für 2006 bei 5,5 Prozent. Diese Sätze gelten für alle Firmen, die nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Zu diesen publizistischen Leistungen gehören zum Beispiel das Gestalten von Geschäftsunterlagen durch einen selbstständigen Grafiker, das Erstellen von Internetseiten durch einen selbstständigen Webdesigner sowie Auftritte von Musikern in Gaststätten oder auf Betriebsfesten.

Achtung! Beitragspflichtig ist jedes Unternehmen, das regelmäßig für seine Produkte oder Dienstleistungen wirbt.

Die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse gilt grundsätzlich für folgende Branchen:

  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
  • (freie) Journalisten
  • (freie) Fotografen
  • Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
  • Rundfunk- und Fernsehanbieter
  • Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film, TV, Musik-Produktion, Tonstudio etc.)
  • Galerien, Kunsthändler
  • Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit
  • Unternehmen, die das eigene Unternehmen, eigene Produkte oder eigene Verpackungen etc. bewerben
  • Design-Unternehmen
  • Museen und Ausstellungsräume
  • Zirkus- und Varietéunternehmen
  • Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (auch für Kinder und Laien)
  • Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für nutzen, um dadurch mittelbar oder unmittelbar Einnahmen zu erzielen.

Steuer-Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über eine eventuelle Beitragspflicht. Warten Sie damit nicht bis zur Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung!

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