Spekulationssteuer bis 2003 verfassungswidrig?

vom 13. Oktober 2007 (aktualisiert am 31. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann

Das Hessische Finanzgericht (FG) zweifelt ernstlich daran, dass die Spekulationssteuer auf Wertpapiere auch ab 1999 verfassungsgemäß ist. Der Grund: Der Fiskus sei trotz des automatischen Kontenabrufverfahrens nicht in der Lage, zu überwachen und durchzusetzen, dass Kapitalanleger die Spekulationssteuer auch wirklich abführen.

In der Steuerwelt wurde bei der Steuer auf Spekulationsgewinne immer von einer "Ehrlichensteuer" oder auch "Dummensteuer" gesprochen, weil nur derjenige sie zahlen musste, der sie auch wahrheitsgemäß in seiner Steuererklärung angab. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kippte 2004 die Spekulationssteuer wegen eben dieses Vollzugsmangels und der daraus entstehenden Ungleichbehandlung der Steuerzahler – allerdings nur für die Jahre 1997 und 1998 (2 BvL 17/02). Denn 1999 wurde das automatische Kontenabrufverfahren eingeführt, welches der Theorie nach alle Fälle von Steuerhinterziehung aufdecken sollte.

Doch anscheinend erfüllt das so genannte "Kontenscreening" diese Ansprüche nicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumte jetzt praktische und technische Probleme ein. Damit erhärten sich die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen zumindest für die Steuerjahre bis 2003.

Betroffene Kapitalanleger können demnach erneut hoffen. Zu handeln jedoch brauchen sie nicht: Der Sachverhalt ist bereits beim Verfassungsgericht anhängig und Bescheide ab 1999 ergehen nur vorläufig.

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