Arbeitnehmer: Entfernungspauschale - Steuertipps

ACHTUNG AKTUALISIERUNG ab 2021:

Höhere Pendlerpauschale für Arbeitnehmer ab 21 Kilometer Anfahrt zur Arbeitsstelle!!

Die Pendlerpauschale, auch Entfernungspauschale genannt, ist eine der wichtigsten Werbungskosten für Arbeitnehmer und eine wichtige Betriebsausgabe für Selbstständige. Allein durch sie sparen viele Pendler mehrere 100 Euro Steuern im Jahr, manche sogar über 1.000 Euro. Wie das geht, steht im Grundlagenartikel "Pendlerpauschale richtig nutzen". Mit dem kostenlosen Rechner stellen Sie fest, wie viel Pendlerpauschale Ihnen pro Jahr zusteht.

Das Wichtigste in Kürze: Über die Pendlerpauschale machen Sie die Kosten für Fahrten geltend, die Sie zu Ihrem üblichen Arbeitsort zurücklegen. Zum Beispiel zu Ihrem Handwerksbetrieb, Ihrer Einzelhandelsfiliale oder Ihrem eigenen, festen Zimmer im Bürohaus oder festen Coworking-Space.

Ab 2021: Die Änderungen der Pendlerpauschale im Detail

Der korrekte Fachbegriff für diesen üblichen Arbeitsort lautet "erste Tätigkeitsstätte". Für die Strecke von Ihrem Haus oder Wohnung zu dieser ersten Tätigkeitsstätte machen Sie für die ersten 20 Kilometer - wie bislang gewohnt - 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend.

Vom 1. bis zum 20. Kilometer bleibt die Pendlerpauschale auch 2021 unverändert bei 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Allerdings erhöht der Gesetzgeber sie dann ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro für die Jahre 2021 bis 2023 sowie für die Jahre 2024 bis 2026 auf 0,38 Euro.

"Strecke" wiederum heißt, dass es wirklich nur um die einfache Entfernung geht, nicht um die Kilometer für Hinfahrt plus Rückfahrt. Daher kommt auch der Fachbegriff: Entfernungspauschale (Pendlerpauschale hat sich eher umgangssprachlich unter den Pendlern durchgesetzt).

Wichtig: Die Pendlerpauschale ist zu unterscheiden von den Fahrtkosten auf einer Dienst- oder Geschäftsreise (Reisekosten). Letztere sparen noch mehr Steuern als die Pendlerpauschale, sind aber nur für wechselnde Einsatzorte möglich. Sprich: alle Orte außer der oben genannten ersten Tätigkeitsstätte.

Die Pendlerpauschale geht wie viele andere Steuerprinzipien auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit zurück: Jeder Steuerpflichtige in Deutschland soll nur nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Wer weite Strecken zur Arbeit zurücklegen muss, dem entstehen dadurch Kosten, wodurch er - nach dieser Denkweise - wirtschaftlich weniger leistungsfähig sei als zum Beispiel ein Arbeitskollege, der lediglich zwei Häuser vom Arbeitsplatz entfernt wohnt. Kritiker wenden an diesem Punkt ein, dass die weiter entfernte Wohnung häufig günstiger sei, zum Beispiel Vorort versus Innenstadt. Daher sei es nicht nötig den Pendlerverkehr zu subventionieren.

Achtung! Mit der Pendlerpauschale sind eigentlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Kosten abgegolten. Dazu zählen auch Parkgebühren oder Unfallkosten. Doch die Finanzbehörden berücksichtigen, entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes Kosten für die Beseitigung eines Unfallschadens (auf der Fahrt zur Arbeit oder zurück zum Wohnort) als Werbungskosten, soweit sie nicht von der Kfz-Versicherung abgedeckt sind.

AKTUALISIERUNG: 18,4 Millionen Pendlerinnen und Pendler nutzten 2017 zumindest für einen Teil des Arbeitsweges das Auto

In der Debatte über steigende Benzinpreise und die CO2-Abgabe wird immer wieder auf die Entlastung von Vielfahrenden durch die Pendlerpauschale verwiesen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat auf Basis der Daten aus den Steuererklärungen berechnet, wie viele Pendlerinnen und Pendler für ihren Arbeitsweg zumindest teilweise das Auto nutzen. Demnach gaben im Jahr 2017 rund 18,4 Millionen Pendlerinnen und Pendler an, mindestens einen Teil der Strecke zur Arbeit mit dem Auto zu fahren. Das entsprach einem Anteil von 88 %.

Die Pendlerpauschale wurde im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung zum Jahresbeginn 2021 von 30 Cent auf 35 Cent ab dem 21sten Kilometer angehoben, um gerade Pendlerinnen und Pendler mit langen Arbeitswegen zu entlasten. Sie kann unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. 2017 hatten 7,5 Millionen Pendlerinnen und Pendler einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern. Nach eigenen Angaben legten sie dabei eine Strecke von insgesamt rund 27 Milliarden Kilometern zurück. 13,4 Millionen Pendlerinnen und Pendler hatten den Daten aus den Steuererklärungen zufolge einen Arbeitsweg von höchstens 20 Kilometern zurückzulegen.

Auto kommt bei Arbeitswegen ab 20 Kilometer seltener zum Einsatz

Dabei kommt das Auto bei kürzeren Arbeitswegen etwas häufiger zum Einsatz als bei längeren: Pendelnde mit einem Arbeitsweg bis zu 20 Kilometern gaben zu gut 90 % an, teilweise das Auto zu nutzen. Bei Pendelnden mit einem Weg zur Arbeit von mehr als 20 Kilometern waren es 83 %. Allerdings wurden nur die Fälle erfasst, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro liegen. Dieser Wert wird bei kurzen Arbeitswegen, die sich leicht zu Fuß oder mit dem Rad zurücklegen lassen, häufig nicht erreicht. Übers ganze Jahr betrachtet, legten die Autopendlerinnen und -pendler im Schnitt eine Strecke von 3 434 Kilometern zurück, das ergab eine Gesamtstrecke von rund 63 Milliarden Kilometern.

Wo muss ich die Fahrtkosten in der Einkommensteuererklärung eintragen?

Die Eintragung der Fahrtkosten erfolgt in der Anlage N in Zeile 31 bis 39 der Einkommensteuererklärung. Die Fahrtkosten gehören zum Bereich der sogenannten Werbungskosten. Fahren Sie mit dem Auto, können Sie 30 Cent pro Entfernungskilometer über die Steuererklärung absetzen.

Danach bleibt die Pauschale bis zum 20. Kilometer unverändert bei 0,30 Euro; ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,35 Euro für die Jahre 2021 bis 2023 sowie auf 0,38 Euro für die Jahre 2024 bis 2026.

Neue BFH-Rechtsprechung - Krankheitskosten nach Unfall absetzbar

Andere Unfallkosten, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Behandlung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf der Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können zusätzlich zur Entferungspauschale steuermindernd abgesetzt werden, entschied jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 19.12.2019 (Az. VI R 8/18). Dies gilt auch für andere nicht fahrzeugbezogene Schäden anlässlich eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeit oder zurück, zum Beispiel Kosten für Kleidung oder eine Brille.

 

ACHTUNG! Leiharbeitern "winken" höhere Fahrtkosten zum Entleihbetrieb - unbedingt nutzen

Leiharbeiter sollten in ihren aktuellen Steuererklärungen ab sofort für die tägliche Fahrt zu ihrem Entleihbetrieb und zurück zum Wohnort nicht nur die Entfernungspauschale ansetzen, sondern die Fahrten unbedingt nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer abrechnen - also für Hin- und Rückweg.

Der Grund: Ein schwebendes Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH-Urteil VI R 32/20), in dem ein Leiharbeiter das Finanzamt verklagt hatte, nachdem dieses nur die Entfernungspauschale anerkennen wollte.

Leiharbeiter sollten daher die Fahrt zum Entleihbetrieb mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückfahrt) absetzen und in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen.

Ihr Finanzamt wird daraufhin die geltend gemachten Fahrtkosten streichen. Gegen die Streichung müssen Sie dann mit Hinweis auf das ausstehende BFH-UrteilEinspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Nur so können Betroffene von einem eventuell positiven BFH-Urteil profitieren.

Unsere Artikel zur Pendlerpauschale stehen hier:

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