Höherer Schutz für Kapitalanleger durch drei neue Gesetze

vom 09. September 2005 (aktualisiert am 04. August 2012)
Von: Lutz Schumann

Der Bundesrat hat kurz vor der Sommerpause 2005 noch drei Gesetze zum Schutz von Anlegern verabschiedet:

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

(Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten)

Kapitalanleger können ihre Prozesse auf Schadensersatz jetzt bündeln, wenn sie falsche, irreführende oder gar keine Kapitalmarktinformationen erhalten haben. Bei mindestens zehn gleich lautenden Prozessen entscheidet das Oberlandesgericht (OFD) ein Mal, und zwar bindend für sämtliche Fälle.

Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz (VorstOG)

(Gesetz über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen)

Die Vorstände börsennotierter Aktiengesellschaften müssen ab 2006 ihre Bezüge offen legen. Dazu zählen auch Zahlungen von Dritten sowie Pensionszusagen, die von den üblichen Regelungen für Arbeitnehmer abweichen.

Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)

Mit diesem Gesetz sollen sich Schadensersatzklagen der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten oder grober Rechtsverstöße besser durchsetzen lassen. Minderheitsaktionäre können diese Klage leichter erzwingen. Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung wird vor Missbrauch geschützt. Für die Anmeldung und Stimmrechtausübung auf der Hauptversammlung gilt jetzt das international übliche System des "record date": Stichtag ist der 21. Tag vor der Hauptversammlung. Dadurch sollen mehr Aktionäre ihr Stimmrecht wahrnehmen können.

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