Heilbehandlung und Ärzteleistungen: Umsatzsteuerfrei oder steuerpflichtig?

vom 06. November 2008 (aktualisiert am 09. Mai 2016)
Von: Lutz Schumann

Die Bundesregierung hat die Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte klarer gefasst. Mit dem neuen Gesetzeswortlaut durch das Jahressteuergesetz 2009 soll verdeutlicht werden, dass lediglich die reine Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit ist. Darüber hinausgehende ärztliche Leistungen, bei denen nicht die Gesundheit des Patienten im Vordergrund steht, sind dagegen umsatzsteuerpflichtig. Zu diesen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zählen zum Beispiel Schönheitsoperationen oder das Schreiben von Gutachten für Versicherungen.

Dem Steuer-Schutzbrief liegt eine 10-seitige interne Anweisung der Finanzverwaltung vor, welche Auffassung die Finanzämter bei den einzelnen Leistungen von Ärzten gegenüber Steuerzahlern vertreten soll. Im nachfolgenden Auszug aus dieser Aufstellung erfahren Sie konkret, welche Leistungen eines Arztes demnach steuerfrei sind und für welche Tätigkeiten Umsatzsteuer anfällt. Wichtig: Es handelt sich hierbei nicht um eine sichere Rechtslage, sondern um die Ansicht der Finanzverwaltung, die Sie notfalls gerichtlich überprüfen lassen können.

Umsatzsteuerpflicht von Ärzteleistungen, interne Haltung der Finanzverwaltung
Behandlung oder Leistung Umsatzsteuer
pflichtig frei
Alkoholgutachten zur anschließenden Heilbehandlung/Therapie X
Ausstellen der Totenbescheinigung X
Gutachten und Beratung in der der Krankenhaushygiene X
Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke X
Blutgruppenbestimmung bei gespendetem Blut X
Kontrolle von gespendetem Blut X
Blutgruppenuntersuchung zum Feststellen einer Vaterschaft X
Dermatologische Untersuchungen kosmetischer Stoffe X
Drogengutachten zur anschließenden Heilbehandlung/Therapie X
Erstellung und Befund von Mammographien X
Gerichtsgutachten bei Fragen der Schuldfähigkeit X
Gutachten für die Fürsorge von Kriegsopfern X
Gutachten für Entschädigungszahlungen X
Gutachten für Krankenkassen zwecks Kostenübernahme X
Gutachten für Schadenersatzprozesse X
Gutachten für Staatsanwaltschaft und Gericht über ärztliche Fehlbehandlungen X
Gutachten für Versicherungen bei der Beratung für Versicherungsabschlüsse X
Gutachten über Alkohol zur Beurteilung der Fahrtüchtigkeit X
Gutachten über die Verwendungsfähigkeit für Unternehmen, zum Beispiel Flugtauglichkeit X
Gutachten über Drogen zur Beurteilen der Fahrtüchtigkeit X
Gutachten über Sozialversicherungsangelegenheiten, Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit X
Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit X
Gutachten zur Klärung der Todesursache, Obduktionen X
äußere Leichenschau und Ausstellen einer Todesbescheinigung bei natürlichem Tod X
Obduktionen bei Seuchenverdacht, um Kontaktpersonen zu behandeln X
Genehmigungen zur Feuerbestattung X
Gutachtliche Feststellungen zum Erfolg von Rehabilitationsmaßnahmen X
Prognosegutachten im Strafvollzug X
Reisemedizinische Beratung X
Gutachten über das Sehvermögen X
Gutachten über das Hörvermögen X
Sportmedizinische Beratung X
Untersuchungen zur Verwahrfähigkeit im Polizei- und Justizbereich X
Vorsorgeuntersuchungen X

Konkret soll durch das Jahressteuergesetzes 2009 der Paragraf 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) umgeschrieben werden. Aus "Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt (...)" wird nun "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt (...) durchgeführt werden".

Umsätze von Tierärzten

Bisher wurde bei den Steuerbefreiungen ausdrücklich erwähnt, dass die Leistungen der Tierärzte nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Dieser Absatz wurde nun überflüssig, da man bei dem neuen Gesetzeswortlaut ausdrücklich von Heilbehandlungen in der "Humanmedizin" spricht. Die Leistungen eines Tierarztes sind also nach wie vor umsatzsteuerpflichtig.

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